Berufsordnung (BOStB)
Die Berufsordnung (BOStB) ist am 27. Juni 1997 in der Zeitschrift "Deutsches Steuerrecht" veröffentlicht worden und trat gem. § 86a Abs. 8 StBerG am 1. September 1997 in Kraft. Danach wurde sie durch Beschluß der Satzungsversammlung am 8. November 2000 (DStR 2001, S. 551, 552) geändert. Zuletzt wurde sie geändert durch Beschluß der Satzungsversammlung am 24. Oktober 2001 in Münster.Die Änderungen sind veröffentlicht in DStR 2002, S.518 f und treten zum 1. April 2002 in Kraft. Damit ist das Berufsrecht der Steuerberater satzungsrechtlich geregelt.
Gleichwohl spielt die berufsrechtliche Rechtsprechung nach wie vor eine große Rolle. Die Entscheidungen der Berufsgerichte finden sich unter dem Menü "Datenbanken", "Berufsrecht".
§ 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 3: Verschwiegenheitspflicht
Abschnitt 4: Zulässige und berufswidrige Werbung Abschnitt 5: Verbot der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 10 Grundsätzliches
§ 11 Tätigkeitsschwerpunkte
§ 12 Zertifikate
§ 13 Werbung durch Dritte
§ 14 Anzeigen
§ 15 Praxisbroschüren
§ 16 Mandanteninformationen
§ 17 Aufnahme in Verzeichnisse
§ 18 Praxisschild
§ 19 Geschäftspapiere
§ 20 Elektronische Medien, Netze und Netzdienste
§ 21 Verhalten gegenüber Medien
§ 22 unbesetzt
§ 23 unbesetzt
§ 24 Verbot der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
Abschnitt 6: Berufsmäßiges Verhalten gegenüber Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden und Steuerberaterkammern sowie gegenüber Personen, Gesellschaften und Einrichtungen i.S.d. §§ 4 und 6 StBerG
Unterabschnitt 1: Verhalten gegenüber Mandanten
§ 25 Auftragsannahme und Auftragsablehnung
§ 26 Verbot der Auftragsannahme
§ 27 Auftragserfüllung
§ 28 Verhinderung
§ 29 Auftragskündigung durch den Steuerberater
§ 30 Akten und Unterlagen
Unterabschnitt 2: Verhalten gegenüber Kollegen
§ 31 Kollegialität
§ 32 Übernahme eines Mandates
§ 33 Ausscheiden aus einer Gesellschaft und Beendigung anderer Vertragsverhältnisse
Unterabschnitt 3: Verhalten gegenüber Steuerberaterkammern
§ 34 Allgemeine Pflichten
§ 35 Anzeigepflichten
Unterabschnitt 4: Verhalten gegenüber Gerichten und Behörden
§ 36 Besondere Pflichten gegenüber Gerichten und Behörden
§ 37 Pflichten bei Zustellungen
Unterabschnitt 5: Verhalten gegenüber Personen, Gesellschaften und Einrichtungen i. S. d. §§ 4 und 6 StBerG
§ 38 Tätigkeit als Leiter von Buchstellen oder von Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen
Abschnitt 7: Vereinbare und nicht vereinbare Tätigkeiten
§ 39 Treuhänderische und andere Tätigkeiten
§ 40 Schriftstellerische Tätigkeiten sowie Vortrags- und Lehrtätigkeiten
§ 41 Gewerbliche Tätigkeit
Abschnitt 8: Berufshaftpflichtversicherung, Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen
§ 42 Berufshaftpflichtversicherung
§ 43 Haftungsausschluß und Verjährung
Abschnitt 9:Besondere Pflichten gegenüber Auftraggebern
§ 44 Umgang mit fremden Vermögenswerten
§ 45 Vergütung (Gebühren und Auslagen)
§ 46 Abtretung und Einziehung von Gebührenforderungen
Abschnitt 11: Pflichten in Prozeßkostenhilfesachen
§ 47 Pflichten bei der Auftragserfüllung nach Beiordnung durch das Gericht im Rahmen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe
Abschnitt 12: Gründung von beruflichen Niederlassungen und weiteren Beratungsstellen
§ 48 Berufliche Niederlassung
§ 49 Weitere Beratungsstellen
Abschnitt 13: Verhalten bei grenzüberschreitender Tätigkeit
§ 50 Verhalten bei grenzüberschreitender Tätigkeit
Abschnitt 14: Besondere Pflichten bei der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit nach § 56 StBerG
§ 51 Sozietät
§ 51a Partnerschaftsgesellschaft
§ 52 Kooperationen
§ 53 Bürogemeinschaft
Abschnitt 15: Besondere Pflichten bei Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Steuerberatungsgesellschaften Abschnitt 16: Praxisübertragung und Praxiseinbringung
§ 54 Grundsätze
§ 55 Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Steuerberatungsgesellschaften
§ 56 Firma der Steuerberatungsgesellschaft
§ 57 Verantwortliche Führung, Geschäftsführung und Vertretung der Steuerberatungsgesellschaft
§ 58 Bekanntmachungen und Geschäftsberichte von Steuerberatungsgesellschaften
§ 59 Praxisübertragung und Praxiseinbringung
Abschnitt 17: Ausbildung von Steuerfachangestellten
§ 60 Ausbildung von Steuerfachangestellten
Abschnitt 18: Schlußbestimmungen
§ 61 Schlußbestimmungen
Abschnitt 1: Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Berufsordnung gilt für Steuerberater und Steuerberaterinnen,
Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften und Mitglieder nach
§ 74 Abs. 2 StBerG. In der Berufsordnung wird für alle vorgenannten
Mitglieder der Steuerberaterkammern der Begriff "Steuerberater" verwendet.
(2) Regelungen, die nur für bestimmte Personengruppen gelten, sind einzeln genannt. Auf Steuerberatungsgesellschaften finden die Vorschriften insoweit Anwendung, als sich aus der Rechtsform keine Besonderheiten ergeben.
Abschnitt 2: Unabhängige, eigenverantwortliche und gewissenhafte Berufsausübung
§ 2 Unabhängigkeit
(1) Der Steuerberater ist ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege.
(2) Zur Wahrung ihrer Unabhängigkeit dürfen Steuerberater keine
Bindungen eingehen, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit gefährden
könnten.
(3) Steuerberater sind verpflichtet,ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber jedermann zu wahren. Untersagt sind insbesondere die Annahme von Vorteilen jeder Art von Dritten sowie die Übernahme von Mandantenrisiken.
(4) Am wirtschaftlichen Ergebnis der beruflichen Tätigkeit dürfen Dritte, die mit dem Steuerberater nicht zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden sind, nicht beteiligt werden. Das gilt nicht für Mitarbeitervergütungen, die Leistungen von Versorgungsbezügen oder Vergütungen für die Übernahme der Praxis oder für Leistungen, die im Zuge einer Auseinandersetzung oder Abwicklung der beruflichen Zusammenarbeit erbracht werden.
§ 3 Eigenverantwortlichkeit
(1) Steuerberater sind verpflichtet, ihre Tätigkeit in eigener
Verantwortung auszuüben. Sie bilden sich ihr Urteil selbst und treffen
ihre Entscheidungen selbständig.
(2) Die Tätigkeit des Angestellten nach § 58 StBerG ist eigenverantwortlich, wenn sich der Steuerberater nicht an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtgemäßem Handeln genommen wird. Der Eigenverantwortlichkeit eines nach § 58 StBerG im Anstellungsverhältnis tätigen Steuerberaters steht es nicht entgegen, wenn die nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 StBerG erforderliche Zeichnungsberechtigung begrenzt oder eine Mitzeichnung vereinbart ist.
(3) Der Steuerberater kann eine Pflichtverletzung nicht damit rechtfertigen, daß er nach Weisungen eines Dritten, insbesondere eines Auftraggebers, gehandelt hat.
§ 4 Gewissenhaftigkeit
(1) Der Steuerberater hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben.
(2) Er darf einen Auftrag nur annehmen und ausführen, wenn er über die dafür erforderliche Sachkunde und die zur Bearbeitung erforderliche Zeit verfügt. Er ist verpflichtet, sich in dem Umfange fortzubilden, wie dies zur Sicherung und Weiterentwicklung der für seine berufliche Tätigkeit erforderlichen Sachkunde notwendig ist.
(3) Sie sind verpflichtet, die für eine gewissenhafte Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und sonstigen organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten. Es ist zulässig, die Einhaltung dieser Voraussetzungen durch eine externe Prüfung (Zertifizierung) feststellen zu lassen. Die Zertifizierung hat sich auf die Organisation der Praxis zu beschränken. Soweit bei einer Zertifizierung Einblick in Namen, Daten und Unterlagen der Auftraggeber genommen werden muß, bedarf es in jedem Einzelfall deren ausdrücklicher Zustimmung (§ 9). Eine Zertifizierung beruflicher Tätigkeiten (§§ 33, 57 Abs. 3 StBerG) ist ausgeschlossen.
§ 5 Sachlichkeit
(1) Steuerberater sind zur Sachlichkeit verpflichtet. Sachlich ist
ein Verhalten, das bei gewissenhafter Berufsausübung geeignet ist, die
anvertrauten Interessen in angemessener Form zu vertreten. Das
Sachlichkeitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn es sich um Beleidigungen,
die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder herabsetzende Äußerungen
handelt.
(2) Steuerberater haben das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.
§ 6 Interessenkollisionen, widerstreitende Interessen
(1) Steuerberater dürfen nicht tätig werden, wenn eine
Interessenkollision gegeben ist.
(2) Mehrere Auftraggeber dürfen in derselben Sache beraten oder vertreten werden, wenn dem Steuerberater ein gemeinsamer Auftrag erteilt ist oder alle Auftraggeber einverstanden sind. Bei widerstreitenden Interessen ist nur eine vermittelnde Tätigkeit zulässig.
(3) Sozietäten, Steuerberatungsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Anstellungsverhältnisse oder sonstige Formen der Zusammenarbeit dürfen nicht zu einer Umgehung eines Betätigungsverbotes mißbraucht werden.
§ 7 Beschäftigung von Mitarbeitern
Die Beschäftigung von Mitarbeitern, die nicht Personen im Sinne des
§ 56 Abs. 1 StBerG sind, ist zulässig, soweit diese weisungsgebunden
unter der fachlichen Aufsicht und der beruflichen Verantwortung des Steuerberaters
tätig sind.
§ 8 Mehrfachfunktionen
Steuerberater, die ihren Beruf in mehreren Funktionen (z.B. selbständige
Tätigkeit, Angestelltentätigkeit, freie Mitarbeit, Leitung einer weiteren
Beratungsstelle, Geschäftsführung einer Steuerberatungsgesellschaft)
ausüben, müssen sicherstellen, daß hierdurch die Erfüllung ihrer
Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Das setzt voraus, daß sie jede
dieser Funktionen tatsächlich wahrnehmen.
Abschnitt 3: Verschwiegenheitspflicht
§ 9 Verschwiegenheit
(1) Steuerberater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alles, was Steuerberatern in Ausübung ihres Berufs oder bei Gelegenheit der Berufstätigkeit anvertraut worden oder bekanntgeworden ist. Jeder Anschein einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist zu vermeiden.
(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit die Offenlegung der Wahrung eigener berechtigter Interessen des Steuerberaters dient oder soweit der Steuerberater vom Auftraggeber von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden worden ist.
(4) Steuerberater dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die unter die Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 fallen, nicht unbefugt verwerten.
(5) Steuerberater haben gem. § 62 StBerG ihre Mitarbeiter, die nicht
selbst Steuerberater sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie
über die einschlägigen Vorschriften insbesondere
(6) Steuerberater müssen dafür sorgen, daß Unbefugte während und nach Beendigung der Tätigkeit keinen Einblick in Mandantenunterlagen und Mandanten betreffende Unterlagen erhalten. Sie sollen entsprechende Vorsorge für den Fall ihres Todes treffen.
(7) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort.
Abschnitt 4: Zulässige und berufswidrige Werbung
§ 10 Grundsätze
(1) Steuerberater haben ihren Beruf unter Verzicht auf berufswidrige
Werbung auszuüben.
(2) Steuerberater dürfen jedoch, vorbehaltlich nachstehender Regelungen, über ihre berufliche Tätigkeit informieren. Die Unterrichtung muss sachlich zutreffend und objektiv nachprüfbar sein. Die Darstellung darf nicht reklamehaft sein. Vergleichende, wertende oder irreführende Aussagen sind nicht zulässig.
(3) Werbung ist berufswidrig, soweit sie auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder der Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlaß für seine Werbung nimmt.
§ 11 Tätigkeitsschwerpunkte Steuerberater dürfen Teilgebiete ihrer beruflichen Tätigkeit als Tätigkeitsschwerpunkte bekannt geben.
§ 12 Zertifikate
Hinweise auf Zertifikate im Sinne des § 4 Abs. 3 sind nur zulässig,
solange die Zertifikate gültig sind. Dabei ist anzugeben, dass nicht die
fachliche Qualifikation, sondern die Organisation der Praxis Gegenstand
der Zertifizierung war.
§ 13 Werbung durch Dritte
((1) Es ist unzulässig, berufswidrige Werbung durch Dritte zu
veranlassen oder zu dulden.
(2) Steuerberater dürfen der Nennung ihres Namens und ihrer Berufsqualifikation in Veröffentlichungen von und für Mandanten nur zustimmen, wenn die Grundsätze nach § 10 beachtet werden und der Zweck der Veröffentlichung mit dem Ansehen des Berufes vereinbar ist.
§ 14 Anzeigen
(1) Steuerberater dürfen in Anzeigen über ihre berufliche Tätigkeit
sachlich unterrichten. Anzeigen dürfen keine übertriebene, auffällige oder
in sonstiger Weise reklamehafte Form haben. Bei der Beurteilung der
Reklamehaftigkeit ist auch die Häufigkeit des Erscheinens zu berücksichtigen.
(2) Anzeigen für ungenannte Auftraggeber dürfen, soweit sie mit einer vereinbaren Tätigkeit gem. § 57 Abs. 3 Nr. 2 StBerG im Zusammenhang stehen, unter Angabe des Namens und der Berufsbezeichnung veröffentlicht werden.
§ 15 Praxisbroschüren
Steuerberater dürfen über ihre berufliche Tätigkeit in Praxisbroschüren,
Faltblättem oder vergleichbaren lnformationsmitteln in Wort und Bild
sachlich, nicht reklamehaft, unterrichten.
§ 16 Mandanteninformationen
Mandanteninformationen dürfen sowohl eigenen Auftraggebern als
auch Dritten überlassen oder zugänglich gemacht werden.
§ 17 Aufnahme in Verzeichnisse
(1) Steuerberater dürfen sich in Verzeichnisse aller Art (z.B.
Anschriftenverzeichnisse, Adress- und Fernsprechbücher,
Branchenverzeichnisse) eintragen lassen, wenn die Verzeichnisse
allen Berufsangehörigen offen stehen oder für eine Beschränkung
sachliche Gründe vorliegen.
(2) Die Eintragung darf nicht reklamehaft sein.
(3) Steuerberater dürfen an einem Suchservice teilnehmen. Für die Teilnahme gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 18 Praxisschild
(1) Praxisschilder sollen zur Kenntlichmachung der Praxisräume des
Steuerberaters angebracht werden. Sozietäten dürfen eine Kurzbezeichnung
verwenden. Das Praxisschild darf nicht reklamehaft oder irreführend
gestaltet sein. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Auf dem Praxisschild einer weiteren Beratungsstelle im Sinne des § 34 StBerG ist der Name des Inhabers oder der Inhaberin der Praxis mit dem Zusatz "weitere Beratungsstelle" oder "Zweigniederlassung" zu führen. Der Leiter oder die Leiterin der weiteren Beratungsstelle oder der Zweigniederlassung muss genannt werden.
§ 19 Geschäftsüpapiere
(1) Geschäftspapiere (Briefbögen, Umschläge, Gebührenrechnungen,
Besuchskarten u.ä.), Stempel, Klischees, Logos usw. dürfen nicht reklamehaft
oder irreführend gestaltet sein.
(2) Es ist zulässig, auf Briefbögen die Privatanschrift und die weitere Beratungsstelle anzugeben. Auf Briefbögen von weiteren Beratungsstellen muss der Leiter oder die Leiterin der Beratungsstelle genannt werden. § 15 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Auf Briefbögen darf der Nachfolger eines Berufsangehörigen, der durch Tod oder Verzicht auf die Bestellung wegen Alters oder Berufsunfähigkeit aus dem Beruf ausgeschieden ist, dessen Namen und Berufsbezeichnung weiterführen, wenn das Ausscheiden kenntlich gemacht ist.
(4) Auf den Briefbögen einer Sozietät/Partnerschaft müssen die Sozien/ Partner mit Namen und Berufsbezeichnungen aufgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Kurzbezeichnung verwendet wird, z.B. durch Nennung einzelner Namen von Steuerberatern mit Zusätzen, die gemäß § 43 StBerG zulässig sind. Ausgeschiedene Sozien/Partner dürfen auf den Briefbögen weitergeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird.
(5) Bei überörtlichen Sozietäten/Partnerschaften muss auf den Briefbögen angegeben werden, welcher Partner welche Qualifikation besitzt und wo sich seine berufliche Niederlassung befindet. Auf die in der Sozietät/Partnerschaft vertretenen Berufe (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer) darf auch dann hingewiesen werden, wenn nicht alle Berufsqualifikationen an allen Standorten vertreten sind.
(6) Auf den Geschäftspapieren von Steuerberatungsgesellschaften dürfen Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter und Vorsitzende des Aufsichtsrates oder Beirates nur mit den nach dieser Berufsordnung zulässigen Berufsbezeichnungen oder mit der Berufsbezeichnung eines sozietätsfähigen Berufes aufgeführt werden. Das Aufführen anderer Gesellschafter ist nicht zulässig. § 80 AktG und § 35 a GmbHG bleiben unberührt.
(7) Auf Briefbögen dürfen Angestellte im Sinne des § 58 StBerG und freie Mitarbeiter im Sinne des § 56 StBerG, die überwiegend beschäftigt werden, aufgeführt werden. Bei Steuerberatungsgesellschaften sind diese Angaben nur zulässig, wenn auf das Rechtsverhältnis ausdrücklich hingewiesen wird.
(8) Auf Briefbögen dürfen berufsrechtlich zulässige, auf Dauer angelegte Kooperationen genannt werden.
§ 20 Elektronische Medien, Netze und Netzdienste
Die Regelungen der §§ 10 bis 19 und 21 gelten sinngemäß auch bei der Nutzung
elektronischer Medien, Netze und Netzdienste.
§ 21 Verhalten gegenüber Medien
(1) Steuerberater dürfen sich unter Angabe von Name und
Berufsbezeichnung in den Medien äußern (z.B. Presseinterviews,
Diskussionen im Fernsehen).
(2) Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass dabei nicht berufswidrig für sie geworben wird. Berufswidrig ist insbesondere jede Darstellung, die der Steuerberater veranlasst oder für die er ein Entgelt entrichtet hat und bei der die Person oder die Leistung des Steuerberaters so herausgestellt wird, dass der Werbeeffekt das öffentliche Interesse an der Berichterstattung überwiegt.
§ 22 unbesetzt
§ 23 unbesetzt
Abschnitt 5: Verbot der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 24 Verbot der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Steuerberatern ist untersagt, bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen mitzuwirken.
(2) Ihnen ist insbesondere untersagt,
1. mit einem Lohnsteuerhilfeverein Vereinbarungen über eine Mandatsteilung in der Weise zu treffen, daß sie jene Steuerrechtshilfe leisten, die über die Beschränkungen des § 4 Nr. 11 StBerG hinausgeht,
2. durch ihre Mitwirkung einer Person im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG Tätigkeiten zu ermöglichen, die über den erlaubten Rahmen hinausgehen.
Abschnitt 6: Berufsmäßiges Verhalten gegenüber Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden und Steuerberaterkammern sowie gegenüber Personen, Gesellschaften und Einrichtungen i.S.d. §§ 4 und 6
Unterabschnitt 1: Verhalten gegenüber Mandanten
§ 25 Auftragsannahme und Auftragsablehnung
(1) Steuerberater sind nicht verpflichtet, einen Auftrag anzunehmen. § 65 StBerG bleibt unberührt.
(2) Die Ablehnung eines Auftrages ist nach § 63 StBerG unverzüglich zu erklären.
(3) Steuerberater dürfen nicht tätig werden, wenn sie für eine pflichtwidrige oder unlautere Handlung in Anspruch genommen werden sollen.
§ 26 Verbot der Auftragsannahme
(1) Ehemalige Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung dürfen während eines Zeitraumes von drei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht für Auftraggeber tätig werden, mit deren Steuerangelegenheiten sie innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden materiell befaßt waren (§ 61 StBerG).
(2) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 27 Auftragserfüllung
(1) Der Auftrag ist unter Beachtung der in den §§ 2 bis 9 niedergelegten Grundsätze pflichtgemäßer Berufsausübung sowie der Hinweise und Empfehlungen der Bundessteuerberaterkammer auszuführen. Der Auftrag ist unverzüglich zurückzugeben, wenn seine Durchführung nach diesen
Grundsätzen nicht möglich ist.
(2) Steuerberater haben ihren Auftraggebern insbesondere von allen wesentlichen Schriftstücken, die sie erhalten oder absenden, Kenntnis zu geben.
(3) Steuerberater müssen bei der Durchführung von Prüfungen hinsichtlich des Umfangs der Prüfung, der Prüfungshandlungen und des Vermerks über das Ergebnis der Prüfung die dafür geltenden Grundsätze beachten.
§ 28 Verhinderung
Steuerberater haben für die ordnungsgemäße Weiterführung der Praxis im Fall ihrer Verhinderung zu sorgen. Sind sie länger als einen Monat daran gehindert, ihren Beruf auszuüben, müssen sie einen allgemeinen Vertreter bestellen oder durch die Steuerberaterkammer bestellen lassen (§ 69 StBerG).
§ 29 Auftragskündigung durch den Steuerberater
Bei Kündigung des Auftrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.
§ 30 Akten und Unterlagen
(1) Steuerberater haben Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen des Auftraggebers (Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG) auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften die Pflicht zu einer längeren Aufbewahrung ergibt. Diese Verpflichtung erlischt schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Steuerberater den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht binnen sechs Monaten nachgekommen ist. Die Aufforderung soll schriftlich erfolgen.
(2) Handakten sind auf Aufforderung, spätestens bei Beendigung des Auftrages herauszugeben. Der Steuerberater kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde (§ 66 Abs. 4 StBerG).
Unterabschnitt 2: Verhalten gegenüber Kollegen
§ 31 Kollegialität
(1) Steuerberater haben sich kollegial zu verhalten. Die Verpflichtung zur Kollegialität verbietet es, das Ansehen eines Steuerberaters durch unsachliche Angriffe oder leichtfertige Anschuldigungen zu gefährden.
(2) Bei einem Widerstreit zwischen dem Gebot der Kollegialität und den Interessen des Auftraggebers geht unter Abwägung aller Umstände das berechtigte Interesse des Auftraggebers vor.
(3) Bei Streitigkeiten unter Steuerberatern sind die Beteiligten verpflichtet, eine gütliche Einigung zu versuchen und erforderlichenfalls eine Vermittlung durch die Steuerberaterkammer zu beantragen.
(4) Beabsichtigen Steuerberater, in eigener Sache bei Gerichten und Behörden Maßnahmen gegen Steuerberater zu ergreifen, sollen sie der Steuerberaterkammer die Möglichkeit geben, in der Angelegenheit zu vermitteln.
§ 32 Übernahme eines Mandates
(1) Steuerberater haben sich vor Annahme eines Auftrages über bestehende Auftragsverhältnisse zu unterrichten.
(2) Jede Maßnahme, die darauf gerichtet ist, einen anderen Steuerberater aus einem Auftrag zu verdrängen, ist berufswidrig. Die Annahme von Aufträgen aus der Praxis eines anderen Steuerberaters ist unzulässig, wenn diese dem Steuerberater durch derzeitige oder frühere Angestellte oder freiberufliche Mitarbeiter des anderen Steuerberaters zielgerichtet zugeführt werden. Entsprechendes gilt für die Zuführung durch Praxisvertreter oder Praxistreuhänder.
§ 33 Ausscheiden aus einer Gesellschaft und Beendigung anderer Vertragsverhältnisse
(1) Steuerberater, die aus einer Steuerberatungsgesellschaft, aus einer Bürogemeinschaft, einem freien Mitarbeiterverhältnis oder einem Anstellungsverhältnis ausscheiden, haben alles zu unterlassen, was darauf gerichtet ist, ihre früheren Vertragspartner aus einem Auftrag zu verdrängen.
(2) Entsprechendes gilt für ehemalige Mitarbeiter, die nach Bestellung zum Steuerberater den Beruf selbständig oder im Anstellungsverhältnis nach § 58 StBerG ausüben.
(3) Bei Auflösung einer Sozietät oder Ausscheiden eines Sozius haben die Sozien, soweit nicht andere vertragliche Regelungen getroffen sind, jeden Auftraggeber darüber zu befragen, welcher Steuerberater künftig das Mandat erhalten soll. Wenn sich die bisherigen Sozien über die Art der Befragung nicht einigen, hat die Befragung in einem gemeinsamen Rundschreiben zu erfolgen. Kommt eine Verständigung der bisherigen Sozien über ein solches Rundschreiben nicht zustande und scheitert auch ein Vermittlungsversuch der Steuerberaterkammer, darf jeder der bisherigen Sozien von sich aus durch ein sachlich gehaltenes Schreiben einseitig die Entscheidung der Auftraggeber einholen.
Unterschnitt 3: Verhalten gegenüber Steuerberaterkammern
§ 34 Allgemeine Pflichten
(1) Satzung, Beitragsordnung und Gebührenordnung der Steuerberaterkammer sind zu beachten.
(2) Steuerberater sind verpflichtet, die von der Steuerberaterkammer im Rahmen ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Befugnisse getroffenen Regelungen zu befolgen und insoweit der Steuerberaterkammer die von ihr geforderten Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, es sei denn, daß sie dadurch die Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen würden.
(3) Steuerberater sollen die Selbstverwaltung im Interesse des Berufsstandes unterstützen und ein angebotenes Ehrenamt annehmen.
§ 35 Anzeigepflichten
Außer den nach §§ 48, 50 und 56 DVStB mitzuteilenden oder anzuzeigenden Tatsachen sind der
Steuerberaterkammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen:
1. Anschrift des Wohnsitzes sowie dessen Änderung,
2. Fernsprech-, Telefax- und ähnliche Anschlüsse der beruflichen Niederlassung und weiterer Beratungsstellen sowie deren Änderung,
3. Begründung und Beendigung eines Anstellungsverhältnisses (§ 58 StBerG) durch den Arbeitnehmer,
4. Begründung, Änderung oder Beendigung einer Sozietät,
5. Begründung, Änderung oder Beendigung einer Bürogemeinschaft,
6. Begründung, Änderung oder Beendigung einer Partnerschaftsgesellschaft, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist,
7. Begründung, Änderung oder Beendigung der Beteiligung an einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV),
8. Eingehung und Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses,
9. Erwerb oder Wegfall einer weiteren Berufsqualifikation,
10. Übernahme oder Abgabe der Leitung einer Buchstelle oder der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins,
11. Übernahme oder Beendigung des Amtes eines Vorstandsmitglieds eines Lohnsteuerhilfevereins,
12. Bestellung oder Erlöschen der Bestellung eines Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten einer Steuerberatungsgesellschaft.
Unterabschnitt 4: Verhalten gegenüber Gerichten und Behörden
§ 36 Besondere Pflichten gegenüber Gerichten und Behörden
(1) Originalunterlagen von Gerichten und Behörden, die Steuerberatern zur Einsichtnahme überlassen sind, dürfen nur an Mitarbeiter des Steuerberaters ausgehändigt werden. Die Unterlagen sind sorgfältig zu verwahren und unverzüglich zurückzugeben.
(2) Bei der Ablichtung oder sonstigen Vervielfältigung von Unterlagen von Gerichten und Behörden haben Steuerberater sicherzustellen, daß Unbefugte keine Kenntnis nehmen.
(3) Soweit das Akteneinsichtsrecht durch gesetzliche Bestimmungen oder eine in zulässiger Weise ergangene Anordnung der die Akten aushändigenden Stelle beschränkt ist, haben Steuerberater auch bei der Vermittlung des Akteninhaltes an ihre Auftraggeber oder andere Personen diese Beschränkungen zu beachten.
§ 37 Pflichten bei Zustellungen
Bei vereinfachten amtlichen Zustellungen (§ 5 Abs. 2 VwZG) haben Steuerberater Empfangsbekenntnisse mit Datum und Unterschrift zu versehen und unverzüglich zurückzugeben.
Unterabschnitt 5: Verhalten gegenüber Personen, Gesellschaften und Einrichtungen i. S. d. §§ 4 und 6 StBerG
§ 38 Tätigkeit als Leiter von Buchstellen oder von Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen
(1) Steuerberater, die nach § 58 Nr. und 2 StBerG als Leiter von Einrichtungen
nach § 4 Nr.3 StBerG oder als Leiter von Buchstellen von Einrichtungen nach
§ 4 Nr. 6, 7 und 8 StBerG tätig werden, haben darauf zu achten,
dass bei der Hilfeleistung in Steuersachen die in § 4 StBerG gezogenen Grenzen nicht überschritten werden.
(2) Steuerberater, die nach § 58 Nr. 2 StBerG als Leiter für einen Lohnsteuerhilfeverein tätig werden, haben dafür zu sorgen, daß bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen die in § 4 Nr. 11 StBerG gezogenen Grenzen und die in § 26 StBerG festgelegten Pflichten beachtet werden. Entsprechendes gilt für den Fall, daß sie Mitglied eines Gremiums sind, das mit der Überwachung des Vorstandes beauftragt ist.
(3) Steuerberater, die eine Buchstelle leiten, dürfen nicht dulden, daß direkt oder indirekt in unzulässiger Weise für die Buchstelle geworben wird.
(4) Steuerberater, die Mitglied des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins oder Leiter der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins sind, dürfen nicht dulden, daß direkt oder indirekt in unzulässiger Weise für den Lohnsteuerhilfeverein geworben wird.
Abschnitt 7: Vereinbare und nicht vereinbare Tätigkeiten
§ 39 Treuhänderische und andere Tätigkeiten
(1) Mit dem Beruf eines Steuerberaters sind insbesondere vereinbar
1. die Verwaltung fremden Vermögens,
2. das Halten von Gesellschaftsanteilen,
3. die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten,
4. die Tätigkeit als Beirat und Aufsichtsrat,
5. die Tätigkeit als Umweltgutachter,
6. die Wahrnehmung des Amtes als Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger, Vormund, Betreuer,
7. die Tätigkeit als Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Liquidator, Nachlaßverwalter, Sequester, Zwangsverwalter, Mitglied in Gläubigerausschüssen,
8. die Tätigkeit als Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
Erlaubnisvorschriften in anderen Gesetzen sind zu beachten.
(2) Vereinbare Tätigkeiten dürfen nicht im Rahmen eines gewerblichen Unternehmens ausgeübt werden.
(3) Geschäftsführungsfunktionen in gewerblichen Unternehmen sind nur zulässig, wenn eine gerichtliche Bestellung erfolgt ist (z.B. zum Notgeschäftsführer).
§ 40 Schriftstellerische Tätigkeiten sowie Vortrags- und Lehrtätigkeiten
(1) Schriftstellerische und wissenschaftliche Arbeiten, die mit dem Namen des Verfassers gekennzeichnet sind, dürfen auch seine Berufsbezeichnungen tragen.
(2) Die Ankündigung einer Vortrags- und Lehrtätigkeit darf unter Nennung der Berufsbezeichnungen der Dozenten erfolgen und ist in Form und Inhalt sachlich zu halten.
(3) Zusätze, die auf die Stellung im Beruf hinweisen (z.B. Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft) sowie die Nennung des Arbeitgebers sind zulässig.
§ 41 Gewerbliche Tätigkeit
(1) Mit dem Beruf eines Steuerberaters ist eine gewerbliche Tätigkeit nicht vereinbar.
(2) Eine Beteiligung an einem gewerblichen Unternehmen ist keine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wenn der Steuerberater weder nach den vertraglichen Vereinbarungen noch nach den tatsächlichen Verhältnissen für das Unternehmen geschäftsführend oder in ähnlicher Weise tätig ist. Die Beteiligung als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die nicht als Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt sind, ist stets unzulässig.
(3) Steuerberater dürfen nicht dulden, daß ein gewerbliches Unternehmen wesentliche Bestandteile ihres Namens übernimmt. Satz 1 gilt nicht, wenn vertraglich sichergestellt ist, daß das andere Unternehmen das Verbot berufswidriger Werbung sowie die §§ 10 bis 21 beachtet und ausschließlich Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 3 Nr. 3 erster Halbsatz StBerG ausübt.
Abschnitt 8: Berufshaftpflichtversicherung, Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen
§ 42 Berufshaftpflichtversicherung
(1) Selbständige Steuerberater müssen gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. Angestellte Steuerberater sind in die Versicherung ihres Arbeitgebers, als freie Mitarbeiter tätige Steuerberater in die Versicherung ihres Auftraggebers einzuschließen. Wenn der angestellte oder als freier Mitarbeiter tätige Steuerberater eigene Mandate betreut, ist er zum Abschluß einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet.
(2) Die Mindestversicherungssumme, die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden und ein eventueller Selbstbehalt ergeben sich aus der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB).
§ 43 Haftungsausschluß und Verjährung
(1) Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann gem. § 67 a StBerG beschränkt werden. Haftungsbeschränkungen aufgrund anderer Gesetze (z.B. § 8 Abs. 2 PartGG) bleiben unberührt.
(2) Ein Ausschluß der Haftung ist nicht zulässig.
(3) Vereinbarungen über den Beginn und eine angemessene Verkürzung der Verjährung sind zulässig. Nicht zulässig sind Erschwerungen der Verjährung (z.B. die Verlängerung der Verjährungsfrist).
Abschnitt 9: Besondere Pflichten gegenüber Auftraggebern
§ 44 Umgang mit fremden Vermögenswerten
(1) Steuerberater haben ihnen anvertraute fremde Vermögenswerte mit besonderer Sorgfalt zu behandeln.
(2) Steuerberater haben fremde Vermögenswerte von ihrem eigenen Vermögen getrennt zu halten. Fremde Gelder und Wertpapiere sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten. Solange dies nicht möglich ist, sind sie auf einem Anderkonto oder Anderdepot zu verwahren. Fremde Vermögenswerte im Gewahrsam von Steuerberatern sind vor dem Zugriff Dritter zu sichern.
(3) Steuerberater dürfen aus ihnen anvertrauten Vermögenswerten Vergütungen und Vorschüsse nicht entnehmen, soweit die Vermögenswerte zweckgebunden sind.
Abschnitt 10: Vereinbarung, Berechnung, Sicherung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen
§ 45 Vergütung (Gebühren und Auslagen)
(1) Steuerberater sind an die Steuerberatergebührenverordnung gebunden.
(2) Für die Vergütung von Tätigkeiten nach § 57 Abs.3 Nr. 2 und 3 StBerG gelten die gesetzlichen Vorschriften (z.B. §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB).
(3) Über Honorarvorschüsse ist nach Erledigung des Auftrages oder der Beendigung der Angelegenheit unverzüglich abzurechnen.
(4) (gestrichen mit Wirkung zum 1.4.2005)
(5) Die Vereinbarung oder die Annahme von Provisionen, Erfolgshonoraren und Erfolgsbeteiligungen ist unzulässig.
§ 46 Abtretung und Einziehung von Gebührenforderungen
(1) Die Abtretung von Gebührenforderungen an einen anderen Steuerberater ist zulässig, wenn der Auftraggeber zustimmt. Der Steuerberater, der eine Gebührenforderung erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet, wie der beauftragte Steuerberater.
(2) Die Abtretung von Gebührenforderungen ohne Zustimmung des Auftraggebers an einen anderen Steuerberater ist zulässig, wenn berechtigte eigene Interessen des abtretenden Steuerberaters vorliegen.
(3) Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Steuerberater zugelassenen Dritten ist nur zulässig, wenn die Forderung zuvor rechtskräftig festgestellt worden ist, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen ist und der Steuerberater die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Auftraggebers eingeholt hat.
Abschnitt 11: Pflichten in Prozeßkostenhilfesachen
§ 47 Pflichten bei der Auftragserfüllung nach Beiordnung durch das Gericht im Rahmen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe
Für die Tätigkeit von Steuerberatern im Rahmen einer Beiordnung vor Gerichten gelten die allgemeinen Berufsgrundsätze.
Abschnitt 12: Gründung von beruflichen Niederlassungen und weiteren Beratungsstellen
§ 48 Berufliche Niederlassung
(1) Berufliche Niederlassung ist diejenige Beratungsstelle, von der aus der Steuerberater seinen Beruf selbständig ausübt. Steuerberater dürfen keine weiteren beruflichen Niederlassungen unterhalten. Arbeitsräume außerhalb der Beratungsstelle müssen in einem örtlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Beratungsstelle stehen. Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach § 58 StBerG angestellten Steuerberaters gilt seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst begründete Arbeitsstätte.
(2) Die berufliche Niederlassung von selbständig tätigen Steuerberatern soll nach außen kenntlich gemacht werden. Arbeitsräume außerhalb der Beratungsstelle dürfen nach außen nicht kenntlich gemacht werden.
§ 49 Weitere Beratungsstellen
(1) Weitere Beratungsstellen i.S.d. § 34 Abs. 2 StBerG können unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Arbeitsräume außerhalb der Beratungsstelle müssen in einem örtlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Beratungsstelle stehen. Zweigniederlassungen von Steuerberatungsgesellschaften sind weitere Beratungsstellen im Sinne des Gesetzes.
(2) Leiter einer weiteren Beratungsstelle muß ein anderer Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegt.
(3) Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer
kann auf Antrag für eine weitere Beratungsstelle eine Ausnahme von Abs. 2
Satz 1 zulassen. Eine Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn
aufgrund
die Einsetzung eines anderen Steuerberaters als Leiter der weiteren Beratungsstelle zur Sicherstellung der Berufspflichten nicht erforderlich ist.
(4) Die Ausnahmegenehmigung soll für die Dauer von längstens zwei Jahren erteilt werden; sie kann mit Auflagen verbunden werden. Die Ausnahmegenehmigung kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen vor Ablauf der Befristung durch den Antragsteller erneut nachgewiesen werden. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören.
(5) § 48 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Abschnitt 13: Verhalten bei grenzüberschreitender Tätigkeit
§ 50 Verhalten bei grenzüberschreitender Tätigkeit
(1) Das Steuerberatungsgesetz und diese Berufsordnung sind auch bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten grundsätzlich zu beachten.
(2) Steuerberater werden insbesondere dann grenzüberschreitend tätig, wenn sie
1. von ihrer inländischen Niederlassung aus im Ausland tätig werden,
2. über eine ausländische weitere Beratungsstelle im Sinne des § 34 Abs. 2 StBerG im Ausland tätig werden,
3. eine überörtliche Sozietät mit Personen im Sinne des § 56 Abs. 1 oder Abs. 4 StBerG,
die ihre Niederlassung im Ausland haben, eingehen,
4. ihre berufliche Niederlassung in das Ausland verlegen.
Abschnitt 14: Besondere Pflichten bei der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit nach § 56 StBerG
§ 51 Sozietät
(1) Steuerberater dürfen sich in einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts mit den in § 3 Nr. 1 und § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 StBerG
genannten natürlichen Personen örtlich und überörtlich
zu einer Sozietät zusammenschließen. Mit Rechtsanwälten,
die zugleich Notar sind, darf eine Sozietät nur bezogen auf die
anwaltliche Berufsausübung eingegangen werden.
(2) Die Sozietät erfordert eine gemeinschaftliche Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen zumindest ein Mitglied der Sozietät verantwortlich tätig ist, für das die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet.
(3) Ein Zusammenschluß mit ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, ist nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 zulässig, wenn diese im Ausland einen den in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen des Steuerberatungsgesetzes im wesentlichen entsprechen.
§ 51a Partnerschaftsgesellschaft
(1) Steuerberater dürfen sich mit den in § 3 Nr. 1 StBerG
genannten natürlichen Personen zu einer Partnerschaftsgesellschaft
zusammenschließen, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt
ist (einfache Partnerschaftsgesellschaft). § 51 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist auf
die einfache Partnerschaftsgesellschaft entsprechend anzuwenden.
(2) Der Name der Partnerschaftsgesellschaft muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaftsgesellschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaftsgesellschaft aufgenommen werden.
§ 52 Kooperationen
(1) Steuerberater dürfen mit den in § 3 Nr. 1 bis 3 und § 56
Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 StBerG genannten Personen und
Personenvereinigungen auch in anderen
Formen als der Sozietät zusammenarbeiten (Kooperation).
(2) Steuerberater können sich mit den in § 3 Nr. 1 bis 3 und § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 StBerG genannten Personen und Personenvereinigungen zu einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) zusammenschließen.
§ 53 Bürogemeinschaft
(1) Eine Bürogemeinschaft mit den in § 3 Nr. 1 bis 3 und § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2
sowie Abs. 4 StBerG genannten Personen und Personenvereinigungen ist
zulässig. § 51 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
Die Bürogemeinschaft kann als Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) oder als Gemeinschaft
(§§ 741 ff. BGB) ausgestaltet sein.
(2) Bürogemeinschaften dürfen nicht den Anschein einer Sozietät erwecken. Insbesondere dürfen weder gemeinsame Geschäftspapiere oder Praxisschilder verwendet werden, noch darf ein Hinweis auf Geschäftspapieren erfolgen.
Abschnitt 15: Besondere Pflichten bei Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Steuerberatungsgesellschaften
§ 54 Grundsätze
(1) Steuerberatungsgesellschaften sind neben Steuerberatern und
Steuerbevollmächtigten zur geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen befugt (§ 3 Nr. 3 StBerG). Sie stehen
abweichend von § 1 Abs. 1 nur Steuerberatern und Steuerberaterinnen als
Instrument ihrer Berufsausübung zur Verfügung.
(2) Bei der Errichtung und Leitung von Steuerberatungsgesellschaften ergeben sich aus den nachstehenden §§ 55 bis 58 besondere Berufspflichten.
§ 55 Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Steuerberatungsgesellschaften
(1) Als Gegenstand der Gesellschaft dürfen keine nach § 57 StBerG
mit dem Beruf nicht vereinbaren Tätigkeiten im Gesellschaftsvertrag
oder der Satzung festgelegt werden oder im Handelsregister eingetragen sein.
(2) Mindestens ein Vorstandsmitglied, ein Geschäftsführer, ein vertretungsberechtigter persönlich haftender Gesellschafter oder ein Partner im Sinne des PartGG, der Steuerberater ist, muß seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben.
(3) Die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft setzt voraus, daß die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes über die Kapitalbindung (§ 50 a StBerG) beachtet werden. Gesellschafter dürfen nur Steuerberater, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, in der Gesellschaft tätige Personen i.S.d. § 50 Abs. 3 StBerG oder Steuerberatungsgesellschaften sein. Die Anteile an Steuerberatungsgesellschaften dürfen nicht für Rechnung eines Dritten gehalten werden. Bei Kapitalgesellschaften müssen die Anteile Personen im Sinne von Satz 2 gehören. Bei Kommanditgesellschaften dürfen die im Handelsregister eingetragenen Einlagen nur von Personen im Sinne von Satz 2 übernommen worden sein. Eine Steuerberatungsgesellschaft kann eigene Anteile zum Zwecke der Weiterveräußerung halten.
(4) Steuerberatern, Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern oder Steuerbevollmächtigten muß zusammen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre, Kommanditaktionäre, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Kommanditisten zustehen. Im Gesellschaftsvertrag muß bestimmt sein, daß zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigt werden können, die Steuerberater, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Steuerbevollmächtigte sind. Für Steuerberatungsgesellschaften, die am 16. Juni 1989 anerkannt waren, gilt § 1540 Abs. 1 StBerG. Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 50 a Abs. 2 Satz 1 StBerG werden die Anteile an der Steuerberatungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.
(5) Bei Steuerberatungsgesellschaften, die kapitalmäßig oder in anderer Weise von Personen oder Gesellschaften, die nicht in § 3 Nr. 1 oder 3 StBerG genannt sind (§ 154 Abs. 1 StBerG), beeinflusst werden können, haben Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter sind, besonders sorgfältig darauf zu achten, daß ihnen die Unabhängigkeit und Freiheit zum pflichtgemäßen Handeln nicht genommen wird. Eine ihnen übertragene Leitungsfunktion muß auch tatsächlich ausgeübt werden.
(6) Bei ihrer Tätigkeit haben die Steuerberatungsgesellschaften sowie die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die sich aus den §§ 34, 57, 57 a, 62 bis 64 und 66 bis 69 StBerG sowie die sich aus dieser Berufsordnung ergebenden Berufspflichten sinngemäß zu beachten.
(7) Nach § 50 Abs. 3 StBerG können besonders befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen neben Steuerberatern Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften werden, wenn die besondere Fachkunde und die persönliche Zuverlässigkeit vorliegen und die zuständige Steuerberaterkammer die Bestellung genehmigt hat.
(8) Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft oder Partner im Sinne des PartGG haben auf die Einhaltung der Grundsätze über die Vertretung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag hinzuwirken.
(9) Die Anzeigepflichten nach § 35 dieser Berufsordnung sowie gemäß § 50 DVStB sind zu beachten.
§ 56 Firma der Steuerberatungsgesellschaft
(1) Unter Beachtung der Regelungen hinsichtlich der zulässigen und
berufswidrigen Werbung (§§ 10 bis 21) können als Firmenbestandteile Namen von Gesellschaftern, allgemein gehaltene Tätigkeitsbezeichnungen, geographische oder freigestaltete Bezeichnungen geführt werden, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Wenn in die Firma einer Steuerberatungsgesellschaft ein Personenname aufgenommen wird, soll es sich um den Namen eines Steuerberaters handeln. Daneben können die Namen anderer Gesellschafter (§§ 3 Nr. 1, 50 a Abs. 1 Nr. 1 StBerG) aufgenommen werden, wenn deren Zahl die Namen von Steuerberatern nicht überschreitet. Gehört der Gesellschaft außer den namentlich aufgeführten Gesellschaftern mindestens eine weitere Person i.S.d. § 3 StBerG als Gesellschafter an, so sind entsprechende Zusätze (z.B. "u.a.", "und Kollegen") zulässig. Die Namen ausgeschiedener Gesellschafter dürfen weitergeführt werden; das gilt nicht, wenn das Ansehen des Berufs gefährdet werden kann, weil der ausgeschiedene Gesellschafter aus dem Beruf ausgeschlossen wurde, seine Bestellung aufgrund Rücknahme oder Widerruf erloschen ist oder er sich dem Ausschluß oder dem Erlöschen seiner Bestellung durch Verzicht auf die Bestellung entzogen hat.
(3) Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden (§ 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG). Firmenbestandteile, die auf einen Auftraggeberkreis, auf Unternehmen, Unternehmensgruppen, Wirtschafts- und Berufszweige sowie auf spezielle Berufsgebiete und Erfahrungen (z.B. Buchführung, Lohnsteuerberatung, Steuerstrafsachen, Zoll, betriebliche Altersversorgung) hinweisen, sind unzulässig. Firmenbestandteile, die auf vereinbare Tätigkeiten i.S.d. § 57 Abs. 3 StBerG hinweisen, sind nur zulässig, wenn sie allgemein gehalten sind (z.B. "Treuhandgesellschaft"). Ist eine Tätigkeitsbezeichnung nach den vorstehenden Grundsätzen unzulässig, so gilt das auch für die entsprechende fremdsprachige Bezeichnung.
(4) Steuerberatungsgesellschaften sind befugt, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zur Firma zu führen, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.
(5) Geographische Bezeichnung sind unzulässig, wenn sie als Hinweis auf eine Sonderstellung am Ort oder in dem Raum ihrer Tätigkeit verstanden werden können oder wenn sie nicht lediglich auf den Firmensitz hinweisen.
(6) Freigestaltete Bezeichnungen sind solche, die weder den Namen einer Person noch geographische Bezeichnungen noch Tätigkeitsbezeichnungen enthalten. Bei der Verwendung von Buchstabenfolgen und Abkürzungen darf keine Verwechslungsgefahr oder eine Irreführung vorliegen.
(7) Die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" ist ungekürzt und ungebrochen in der Firma zu führen. Wortverbindungen, wie z.B. "Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder "Steuerberatungs- und Treuhandgesellschaft", sind unzulässig. Die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" darf in der Firma nur einmal geführt werden. Die Verbindung der Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" mit dem Rechtsformzusatz "mbH" ist zulässig.
(1) Steuerberatungsgesellschaften müssen abweichend von § 1 Abs. 1 von Steuerberatern und Steuerberaterinnen verantwortlich geführt werden.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer, die persönlich haftenden Gesellschafter oder Partner im Sinne des PartGG müssen Steuerberater sein. Neben Steuerberatern können auch Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie, nach Genehmigung durch die zuständige Steuerberaterkammer, besonders befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter oder Partner im Sinne des PartGG sein. Die Zahl der unter Satz 2 fallenden Personen darf die Zahl der unter Satz 1 fallenden Steuerberater nicht übersteigen; kann bei der Willensbildung keine Einigung erzielt werden, sind die Stimmen der Steuerberater ausschlaggebend.
(3) Eine Steuerberatungsgesellschaft wird vertreten durch einen zur Alleinvertretung oder zur Einzelvertretung berechtigten Steuerberater, durch mehrere zur gemeinschaftlichen Vertretung berechtigte Steuerberater oder durch einen Steuerberater mit dem Recht zur gemeinschaftlichen Vertretung mit einem Vorstandsmitglied, einem Geschäftsführer, einem vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter oder Partner im Sinne des PartGG, der nicht Steuerberater ist; im letzten Fall muß durch Regelungen im Innenverhältnis gewährleistet sein, dass bei der Willensbildung innerhalb der Geschäftsführung die Stimmen der Steuerberater ausschlaggebend sind. Dies ist der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich unter Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Änderungen der Regelungen sind vor ihrem Wirksamwerden anzuzeigen.
(4) Andere Personen als Steuerberater dürfen eine Steuerberatungsgesellschaft nicht allein vertreten. Haben andere Personen als Steuerberater Einzelvertretungsbefugnis, muss deren Geschäftsführungsbefugnis durch Regelungen im Innenverhältnis so beschränkt sein, dass die verantwortliche Führung der Gesellschaft durch Steuerberater gewährleistet ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Prokura darf grundsätzlich nur Personen im Sinne des § 50 Abs. 2 StBerG erteilt werden. Wird in Ausnahmefällen anderen Personen Prokura erteilt, so muss im Innenverhältnis eine Vertretung in Steuersachen ausgeschlossen sein; im übrigen ist nur eine Gesamtvertretung in Gemeinschaft mit einem Steuerberater zulässig. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Für die Erteilung einer Generalvollmacht gilt Abs. 5 entsprechend. Eine Handlungsvollmacht zur Hilfeleistung in Steuersachen darf nur an die in § 3 StBerG genannten natürlichen Personen erteilt werden; eine Handlungsvollmacht, die zum Betrieb einer Steuerberatungsgesellschaft berechtigt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative HGB), ist unzulässig.
(7) Abweichend von Abs. 2 kann bei Steuerberatungsgesellschaften, die zugleich Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften sind, ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer zur Einzelvertretung zugelassen werden, wenn auch einem Steuerberater, der nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist, Einzelvertretung zusteht.
§ 58 Bekanntmachungen und Geschäftsberichte von Steuerberatungsgesellschaften
(1) Gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen von Steuerberatungsgesellschaften dürfen außer im Bundesanzeiger nur in weiteren durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung bestimmten Veröffentlichungsorgan erfolgen. Sie müssen sich in Form und Inhalt jeder Werbung enthalten.
(2) Für Geschäftsberichte und andere freiwillige Veröffentlichungen gelten die §§ 10 bis 21 sinngemäß.
Abschnitt 16: Praxisübertragung und Praxiseinbringung
§ 59 Praxisübertragung und Praxiseinbringung
(1) Die Übertragung einer Praxis oder eines Teiles einer Praxis gegen Entgelt ist zulässig. Die Bedingungen für die Übertragung müssen angemessen sein.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 9) ist bei der Übertragung der Praxis in besonderer Weise zu beachten. Mandatslisten zur Praxiswertermittlung dürfen keine Rückschlüsse auf die Auftraggeber zulassen. Den Auftraggeber betreffende Akten und Unterlagen dürfen nur nach seiner Einwilligung übertragen werden.
(3) Die Beteiligten sollen den Übertragungsvertrag vor Abschluß der Berufskammer vorlegen.
(4) Bei der Einbringung einer Einzelpraxis in eine Sozietät oder in eine Steuerberatungsgesellschaft gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Die wiederholte Veräußerung von Praxen oder Teilen einer Praxis kann berufswidrig sein.
(6) Der Abschluß eines Pachtvertrages über Praxen von Steuerberatern ist berufswidrig.
Abschnitt 17: Ausbildung von Steuerfachangestellten
§ 60 Ausbildung von Steuerfachangestellten
Steuerberater sind verpflichtet, als Ausbildende oder Ausbilder zum Beruf "Steuerfachangestellte/r" neben den gesetzlichen Vorschriften die von der Steuerberaterkammer erlassene Prüfungsordnung und sonstige Regelungen zu beachten.
Abschnitt 18: Schlußbestimmungen
§ 61 Schlußbestimmungen
(1) Diese Berufsordnung ersetzt die bisherigen Richtlinien für die Berufsausübung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Standesrichtlinien).
(2) Die Berufsordnung sowie ihre Änderungen sind in dem durch § 1 Abs. 4 der Satzung der Bundessteuerberaterkammer bestimmten Organ zu veröffentlichen.