Euro-Steuerberatergebührenverordnung
Stand: 27. April 2001
| geändert durch Zweite VO vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1370, zuletzt geändert durch die "Dritte Verordnung zur Änderung der Steuerberatergebührenverordnung" vom 20. August 1998 BStBl. I S. 2369 ff und das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung - KostREuroUG - vom 27. April 2001, BGBl. I S. 751, 760. | |
| Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung § 3 Mindestgebühr, Auslagen § 4 Vereinbarung der Vergütung § 5 Mehrere Steuerberater § 6 Mehrere Auftraggeber § 7 Fälligkeit § 8 Vorschuß § 9 Berechnung
Zweiter Abschnitt: Gebührenberechnung
Dritter Abschnitt: Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen
Vierter Abschnitt: Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
Fünfter Abschnitt: Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
Sechster Abschnitt: Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Siebenter Abschnitt: Gerichtliche und andere Verfahren
Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften § 1 Anwendungsbereich
(2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der
Steuerberatungsgesellschaften gelten die Vorschriften über die
Vergütung der Steuerberater entsprechend. § 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung § 3 Mindestgebühr, Auslagen (2) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen
Geschäftskosten entgolten. (3) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung
entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post-
und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende
Entgelte, der Schreibauslagen und der Reisekosten
bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20. § 4 Vereinbarung der Vergütung (2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter
Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch,
so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen
Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung
ergebenden Vergütung herabgesetzt werden. § 5 Mehrere Steuerberater § 6 Mehrere Auftraggeber 2) Jeder Auftraggeber schuldet dem Steuerberater
die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde,
wenn der Steuerberater nur in seinem Auftrag tätig
geworden wäre. Der Steuerberater kann aber insgesamt
nicht mehr als die Gebühr nach Absatz 1 fordern, die
in den Fällen des § 41 Abs. 6 nach Maßgabe dieser
Vorschrift zu berechnen ist; die Auslagen kann er nur einmal fordern. § 7 Fälligkeit § 8 Vorschuß § 9 Berechnung (2) In der Berechnung sind die Beträge der
einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse,
eine kurze Bezeichung des jeweiligen Gebührentatbestands,
die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten
Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei
Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach
demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können
zusammengefaßt werden. Bei Entgelten für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt,
ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er
die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange
der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist. § 10 Wertgebühren (2) In derselben Angelegenheit werden die Werte
mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt
nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37
bezeichneten Tätigkeiten. § 11 Rahmengebühren § 12 Abgeltungsbereich der Gebühren (2) Der Steuerberater kann die Gebühren in derselben
Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstandes verschiedene
Gebührensätze anzuwenden, so erhält der Steuerberater
für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch
nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der
Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete
Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es,
soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt,
ohne Einfluß, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig
erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die
Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Steuerberater, nachdem er in einer
Angelegenheit tätig geworden war, beauftragt, in
derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, so
erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten
würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt
worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als
zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere
Tätigkeit als neue Angelegenheit.
(6) Ist der Steuerberater nur mit einzelnen
Handlungen beauftragt, so erhält er nicht mehr an
Gebühren, als der mit der gesamten Angelegenheit
beauftragte Steuerberater für die gleiche Tätigkeit
erhalten würde. § 13 Zeitgebühr 1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine
Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht
für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§§ 40 bis 43),
im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in
gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
Sie beträgt 19 bis 46 Euro je angefangene halbe Stunde. § 14 Pauschalvergütung (2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen
für
1. die Anfertigung nicht mindestens jährlich
wiederkehrender Steuererklärungen;
2. die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22);
3. die in § 23 genannten Tätigkeiten;
4. die Teilnahme an Prüfungen (§ 29);
5. die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren (§§ 40 bis 43), im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in
gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45).
(3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muß in
einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des
Steuerberaters stehen.
§ 15 Umsatzsteuer § 16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen § 17 Schreibauslagen 1. aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren
Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Angelegenheit
geboten war,
2. für die Unterrichtung von mehr als drei Beteiligten
auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung einer Behörde und
3. im übrigen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem
Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter,
angefertigt worden sind.
(2) Die Höhe der Schreibauslagen in derselben
Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben
Rechtszug bemißt sich nach den für die gerichtlichen
Schreibauslagen im Gerichtskostengesetz bestimmten Beträgen.
§ 18 Geschäftsreisen (2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten:
1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur
Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und
Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs
0,27 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der
durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß
der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen,
insbesondere der Parkgebühren,
2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die
tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.
(3) Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der
Steuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht mehr
als 4 Stunden 15 Euro, von mehr als 4 bis 8
Stunden 31 Euro und von mehr als 8 Stunden
56 Euro; bei Auslandsreisen kann zu diesen
Beträgen ein Zuschlag von 50 vom Hundert berechnet werden.
Die Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.
§ 19 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte § 20 Verlegung der beruflichen Niederlassung § 21 Rat, Auskunft, Erstberatung (2) Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch
nicht befaßt gewesen ist, beauftragt zu prüfen, ob eine Berufung
oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erhält er 13 Zwanzigstel
einer Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn er von der Einlegung
der Berufung oder Revision abrät und eine Berufung oder Revision
durch ihn nicht eingelegt wird. Dies gilt nicht für die in
Absatz 1 Satz 3 genannten Angelegenheiten.
§ 22 Gutachten § 23 Sonstige Einzeltätigkeiten 1. die Berichtigung einer Erklärung (§ 153 der Abgabenordnung)
2/10 bis 10/10
2. einen Antrag auf Stundung 2/10 bis 8/10
3. einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen 2/10 bis 8/10
4. einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus
Billigkeitsgründen 2/10 bis 8/10
5. einen Antrag auf Erlaß von Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis 2/10 bis 8/10
6. einen Antrag auf Erstattung
(§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung) 2/10 bis 8/10
7. einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines
Steuerbescheides oder auf Aufhebung einer Steueranmeldung 2/10 bis 10/10
8. einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf
vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes 4/10 bis 10/10
9. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens 4/10 bis 10/10
10. sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen
gestellt werden 2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Soweit Tätigkeiten
nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist
nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten
oberen Gebührenrahmen.
§ 24 Steuererklärungen 1. der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen
Einkünfte 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1);
2. der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte
ohne Ermittlung der Einkünfte 1/10 bis 5/10 einer vollen Gebühr
nach Tabelle A (Anlage 1);
3. der Körperschaftsteuererklärung ohne Entwicklung des
nach § 30 des Körperschaftsteuergesetzes zu gliedernden
verwendbaren Eigenkapitals 2/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr
nach Tabelle A (Anlage 1);
4. der Erklärung über die Entwicklung des nach § 30
des Körperschaftsteuergesetzes zu gliedernden verwendbaren
Eigenkapitals 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1);
5. der Erklärung zur Gewerbesteuer
6. der Gewerbesteuerzerlegungserklärung 1/10 bis 6/10 einer
vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
7. der Umsatzsteuervoranmeldung 1/10 bis 6/10 einer vollen
Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
8. der Umsatzsteuerjahreserklärung einschließlich ergänzender
Anträge und Meldungen eingefügt 1/10 bis 8/10 einer vollen
Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
9. der Vermögensaufstellung zur Ermittlung des Einheitswertes
des Betriebsvermögens 1/20 bis 14/20 einer vollen Gebühr nach
Tabelle A (Anlage 1);
10. der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur
gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften
1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
11. der Erklärung zur gesonderten Feststellung des gemeinen
Wertes nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften
1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
12. der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der
Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes
2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
13. der Schenkungsteuererklärung 2/10 bis 10/10 einer vollen
Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
14. der Kapitalertragsteuererklärung 1/20 bis 6/20 einer
vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
15. der Lohnsteueranmeldung 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr
nach Tabelle A (Anlage 1);
16. von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Zölle und der
Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden,
1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
17. von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der
Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben erhoben werden
1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
18. von Anträgen auf Gewährung einer
Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich
geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der
monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu
machen ist 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1);
19. von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage 1/10
bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
20. (aufgehoben)
21. von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren
Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer 1/10
bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
22. von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer
und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer 1/10
bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
23. von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes
2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
24. von Anträgen nach dem Eigenheimzulagengesetz 2/10 bis
10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);
(2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach
§ 5 des Erbschaftsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5
Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch
mindestens 12 500 Euro.
(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung (Antrag auf Eintragung
von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert
ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt
mindestens 4 500 Euro.
(4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr
1. für die Ausfertigung einer Erklärung zur Hauptfeststellung,
Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte für
Grundbesitz;
2. für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren
Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes;
3. für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an
ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und
Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften;
4. für die Anfertigung eines Erstattungsantrages nach § 50 Abs. 5 Satz 4
Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes;
5. für die Anfertigung einer Anmeldung nach § 50 a Abs. 5
des Einkommensteuergesetzes, § 73 e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.
§ 25 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (2) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich
hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(3) Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart
die Überschüsse getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater
die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.
§ 26 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen (2) Sind für mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe
desselben Auftraggebers die Gewinne nach Durchschnittsätzen
getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr
nach Absatz 1 für jede Gewinnermittlung.
§ 27 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten (2) Beziehen sich die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung auf mehrere Grundstücke oder sonstige
Wirtschaftsgüter und ist der Überschuß der Einnahmen über die
Werbungskosten jeweils getrennt zu ermitteln, so erhält der
Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.
(3) (weggefallen)
§ 28 Prüfung von Steuerbescheiden § 29 Teilnahme an Prüfungen 1. für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an
einer Außenprüfung (§ 193 der Abgabenordnung) einschließlich
der Schlußbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts,
an einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
(§ 208 der Abgabenordnung) oder an einer Maßnahme der
Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die
Zeitgebühr;
2. für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungsbericht
5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1).
§ 30 Selbstanzeige § 31 Besprechungen § 32 Einrichtung einer Buchführung § 33 Buchführung (2) Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr
1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(3) Für die Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten
Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die
Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle
C (Anlage 3).
(4) Für die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten
Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber
eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters
erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die
Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme
eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach
Tabelle C (Anlage 3).
(5) Für die laufende Überwachung der Buchführung des
Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr 1/10 bis 6/10 einer
vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich
aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Buchführung erhält der Steuerberater die
Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die
Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7)
abgegolten.
§ 34 Lohnbuchführung (2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der
Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von
2,60 Euro bis 15 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der
Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten
Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von
1 Euro bis 5 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung
der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben
für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber
eingesetzten Datenverarbeitungsprogramm des Steuerberaters
erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die
Datenverarbeitung und für den Einsatz der
Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 0,50 Euro
bis 2,60 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im
Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung
erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die
Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15)
abgegolten.
§ 35 Abschlußarbeiten 1. a) die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und
Gewinn- und Verlustrechnung) 10/10 bis 40/10
2. die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines
vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)
5/10 bis 12/10
3. die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz
oder die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom
Handelsbilanzergebnis 5/10 bis 12/10
4. die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz 5/10 bis 12/10
5. die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz
5/10 bis 20/10
6. den schriftlichen Erläuterungsbericht zu Tätigkeiten
nach den Nummern 1 bis 5 2/10 bis 12/10
7. a) die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines
Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)
2/10 bis 10/10
8. die Zusammenstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz
und Gewinn- und Verlustrechnung) aus übergebenen Endzahlen
(ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten) 2/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).
(2) Gegenstandswert ist
Die berichtigte Bilanzsumme ergibt sich aus der Summe der
Posten der Aktivseite der Bilanz zuzüglich Privatentnahmen und
offener Ausschüttungen, abzüglich Privateinlagen,
Kapitalerhöhungen durch Einlagen und Wertberichtigungen. Die
betriebliche Jahresleistung umfaßt Umsatzerlöse, sonstige
betriebliche Erträge, Erträge aus Beteiligungen, Erträge aus
anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, Veränderungen des Bestands
an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, andere aktivierte
Eigenleistungen sowie außerordentliche Erträge. Ist der
betriebliche Jahresaufwand höher als die betriebliche
Jahresleistung, so ist dieser der Berechnung des
Gegenstandswerts zugrunde zu legen. Betrieblicher Jahresaufwand
ist die Summe der Betriebsausgaben einschließlich der
Abschreibungen. Bei der Berechnung des Gegenstandswertes ist
eine negative berichtigte Bilanzsumme als positiver Wert
anzusetzen. Übersteigen die betriebliche Jahresleistung oder
der höhere betriebliche Jahresaufwand das Fünffache der
berichtigten Bilanzsumme, so bleibt der übersteigende Betrag
bei der Ermittlung des Gegenstandswertes außer Ansatz. Der
Gegenstandswert besteht nur aus der berichtigten Bilanzsumme,
wenn die betriebliche Jahresleistung geringer als 3 000 Euro ist.
Der Gegenstandswert besteht nur aus der betrieblichen
Jahresleistung, wenn die berichtigte Bilanzsumme geringer als
3 000 Euro ist.
(3) Für die Anfertigung oder Berichtigung von
Inventurunterlagen und für sonstige Abschlußvorarbeiten bis
zur abgestimmten Saldenbilanz erhält der Steuerberater die
Zeitgebühr.
§ 36 Steuerliches Revisionswesen (2) Der Steuerberater erhält
Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 35 Abs. 2.
§ 37 Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke 1. die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus
5/10 bis 15/10
2. die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus
aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten)
2/10 bis 6/10
3. den schriftlichen Erläuterungsbericht zu den Tätigkeiten
nach Nummer 1 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle
B (Anlage 2).
§ 38 Erteilung von Bescheinigungen (2) Der Steuerberater erhält für die Mitwirkung an der
Erteilung von Steuerbescheinigungen die Zeitgebühr.
§ 39 Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4).
Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle
D Teil a und Tabelle D Teil b.
(3) Die Gebühr beträgt für
einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle
Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und
Tabelle D Teil b.
(4) Die Gebühr beträgt für
einer vollen Gebühr nach Tabelle D Teil a (Anlage 4).
(5) Gegenstandswert ist für die Anwendung der Tabelle D
Teil a die Betriebsfläche. Gegenstandswert für die Anwendung
der Tabelle D Teil b ist der Jahresumsatz zuzüglich der
Privateinlagen, mindestens jedoch die Höhe der Aufwendungen
zuzüglich der Privatentnahmen. Im Falle des Absatzes 3
vermindert sich der 100 000 Euro übersteigende Betrag
auf die Hälfte.
(6) Bei der Errechnung der Betriebsfläche (Absatz 5) ist
(7) Mit der Gebühr nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 ist die
Gebühr für die Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 7)
abgegolten.
§ 40 Verfahren vor Verwaltungsbehörden (2) Erledigt sich eine Angelegenheit ganz oder teilweise
nach Rücknahme, Widerruf, Aufhebung, Änderung oder Berichtigung
des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so
erhält der Steuerberater, der bei der Erledigung mitgewirkt hat,
eine Gebühr von 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E
(Anlage 5).
§ 41 Geschäftsgebühr (2) Durch die Geschäftsgebühr wird das Betreiben des
Geschäfts einschließlich der Information, der Einreichung und
der Begründung des Rechtsbehelfs abgegolten.
(3) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3 bis 8 Zehntel
einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der
Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren das dem Verfahren
nach § 40 vorausgeht, Gebühren nach § 28 erhält.
(4) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 1 bis 3 Zehntel
einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der
Steuerberater im Zusammenhang mit dem Verfahren nach § 40
Gebühren nach § 24 erhält.
(5) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren,
das dem Verfahren nach § 40 vorausgeht, Gebühren nach § 23,
so darf die Summe dieser Gebühren und der Gebühr nach Absatz 1
10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5)
nicht übersteigen.
(6) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für
mehrere Auftraggeber tätig und ist der Gegenstand der
beruflichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich die
Geschäftsgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um 3 Zehntel,
in den Fällen des Absatzes 3 um 2 Zehntel und in den Fällen
des Absatzes 4 um 1 Zehntel. Die Erhöhung wird nach dem Betrag
berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt
sind. Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von 20 Zehnteln,
in den Fällen des Absatzes 3 den Betrag von 16 Zehnteln und in
den Fällen des Absatzes 4 den Betrag von 6 Zehnteln einer
vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.
§ 42 Besprechungsgebühr (2) Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der Steuerberater
an einer Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen
mitwirkt, die von der Behörde angeordnet ist oder im
Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Behörde oder einem
Dritten geführt wird. Der Steuerberater erhält diese Gebühr
nicht für eine mündliche oder fernmündliche Nachfrage.
(3) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren,
das dem Verfahren nach § 40 vorausgeht, eine Gebühr nach §
31, so darf die Summe dieser Gebühr und der Gebühr nach
Absatz 1 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E
(Anlage 5) nicht übersteigen.
§ 43 Beweisaufnahmegebühr (2) Die Beweisaufnahmegebühr entsteht, wenn der
Steuerberater bei einer Beweisaufnahme mitwirkt, die von einer
Behörde angeordnet worden ist.
(3) Der Steuerberater erhält die Beweisaufnahmegebühr nicht,
wenn die Beweisaufnahme lediglich in der Vorlegung der in den
Händen des Auftraggebers oder der Behörde befindlichen Urkunden
besteht.
(4) Werden Akten oder Urkunden beigezogen, so erhält der
Steuerberater die Beweisaufnahmegebühr nur, wenn die Akten oder
Urkunden erkennbar zum Beweis beigezogen oder als Beweis
verwertet werden.
§ 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Aussetzung der Vollziehung (2) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung
oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung
ist zusammen mit den in Absatz 1 und in § 40 genannten
Verfahren eine Angelegenheit.
§ 45 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren § 46 Vergütung bei Prozeßkostenhilfe § 47 Anwendung 1. Angelegenheiten, mit deren Bearbeitung nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wird,
2. die Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden,
wenn das Verfahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung
beginnt.
(2) Hat der Steuerberater vor der Verkündung der Verordnung
mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen getroffen,
die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen,
so ist insoweit diese Verordnung spätestens zwei Jahre nach
ihrem Inkrafttreten anzuwenden.
§ 47 a Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung § 48 (weggefallen) § 49 Inkrafttreten |