Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) von A bis Z
Stand: Juli 2005
Abrechnungspraxis
Abschlagszahlungen
Abschlussarbeiten
Abtretung
Änderung der Gebührenrechnung
Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
Anerkenntnis
Angelegenheit
Angemessenheit
Anlage St
Anlagenbuchführung
Ansparabschreibung
Anwendungsbereich
Archivierungskosten
Auslagenersatz
Außenprüfung
Außergerichtlicher Rechtsbehelf
Basiszinssatz
Bauabzugssteuer
Bedarfswertermittlung
Berechnung des Steuerbetrags
Betriebseröffnung
Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Büro- und Materialkosten
Datenbankkosten
Dauerfristverlängerung
Eigenheimzulage
Einspruchsverfahren
Entstehen des Gebührenanspruchs
Erfolgshonorar
Erledigungsgebühr
Erstberatungsgebühr
Existenzgründungsberatung
Fälligkeit
Finanzgerichtsverfahren
Gebührenbestimmung
Gebührenrahmen
Gebührenüberhebung
Gerichtsstand
Geschäftsgebühr
Grundstücksbewertung
Hausverwalter
Herstellungskostenermittlung bei Vermietung und Verpachtung
Höchstgebühr
Honorargutscheine
Honorarvereinbarung
Honorarvereinbarung - andere Erklärung -
Jahresabschluss - Prüfungshandlungen -
Körperschaftsteuererklärung
Kostenvoranschlag
Minderung
Mindestgebühr
Mittelgebühr
Nachbesserung
Nachlassverzeichnis
Nichtveranlagungsbescheinigung
Niederlegung
Pauschalhonorarvereinbarung
Plausibilitätsbeurteilung bei der Bilanzerstellung
Prozesszinsen
Prüfungshandlungen
Ratingberatung
Rechenzentrumskosten
Rumpfjahr
Schuldzinsenabzug
Selbstanzeige
Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung
Sozialversicherungsrechtliche Prüfung
Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit
Steuerstrafverfahren
Strafbefreiungserklärungsgesetz
Uumsatzsteuerjahreserklärung
Unterschrift
Veräußerungsgewinn
Vereinbare Tätigkeiten
Verjährung
Verjährungsunterbrechung
Verjährungsvereinbarung
Vorschuss
Die Abtretung von Gebührenforderungen an einen anderen Steuerberater ist zulässig, wenn der Auftraggeber zustimmt. Die Abtretung von Gebührenforderungen ohne Zustimmung des Auftraggebers an einen anderen Steuerberater ist wegen der damit nach § 402 BGB verbundenen umfassenden Informationspflicht i. d. R. nichtig, es sei denn, es liegen berechtigte eigene Interessen des abtretenden Steuerberaters vor.
Der Steuerberater, der eine Gebührenforderung erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet, wie der beauftragte Steuerberater.
Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Steuerberater oder als Steuerbevollmächtigten zugelassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Steuerberater hat die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Auftraggebers eingeholt.
In einem Aufsatz von Späth in DStR 1994, 78 ff. ist ein Überblick über die Rechtsprechung enthalten.
Mit der Bestimmung der Gebühr hat der Steuerberater sein Gestaltungsrecht gem. § 315 BGB ausgeübt und kann daher grundsätzlich keine anderweitige Bestimmung mehr treffen. Für den Steuerberater ist eine Gebührenbestimmung nachträglich nur änderbar, wenn Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründe vorliegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 6.12.1990 - 18 U 126/90, GI 1992, 91 ff.).
Diese Feststellungen gelten aber nur insoweit, als dem Steuerberater tatsächlich ein Gebührenbestimmungsrecht zusteht. Davon kann hinsichtlich des Gegenstandswertes keine Rede sein, jedenfalls dann nicht, wenn dieser unmittelbar durch die StBGebV selbst bestimmt wird, also nicht zu schätzen ist. In diesem Falle sind weder § 11 StBGebV noch § 315 BGB anwendbar; der Gegenstandswert ergibt sich ohne weiteres allein durch die Ausführung der von der StBGebV vorgegebenen Berechnungsvorgaben. Wenn sich der Steuerberater hierbei verrechnet oder irrtümlich unzutreffende Ausgangswerte verwendet, ist das nicht Ausfluss eines Bestimmungsrechtes sondern ein schlichter Rechenfehler bzw. Irrtum, der innerhalb der Verjährungsfrist ohne weiteres - auch in einem Gerichtsverfahren - korrigiert werden kann.
Eine Sonderregelung gilt nach § 47a Satz 2 StBGebV für schriftliche Vereinbarungen des Steuerberaters mit seinen Mandanten, die länger als ein Jahr laufen und für Pauschalhonorarvereinbarungen. Für diese beiden Fälle von Dauer-Auftragsverhältnissen gilt die alte StBGebV nur noch bis zum Ablauf des Jahres 2002. Denn es wäre unzumutbar, den Steuerberater bei Änderungen des Gebührenniveaus an langfristige Vereinbarungen "mit den alten Konditionen" zu binden.
Nach § 47a Satz 2 StBGebV "ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem eine Änderung der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem Recht zu berechnen".
Das bedeutet, dass die langfristigen Vereinbarungen als solche wirksam bleiben. Anderer Ansicht ist - soweit ersichtlich - lediglich Eggesiecker , der von einer Unwirksamkeit der Vereinbarungen mit Ablauf des Jahres, in dem eine Änderung eingetreten ist, ausgeht. Nach dieser Ansicht wäre der Steuerberater gezwungen, mit seinen Mandanten neue Verträge zu schließen. Eine solch weitreichende Folge läßt sich aber weder dem Wortlaut (" ... berechnen ..."!) noch dem Sinn und Zweck (Vermeidung einer langfristigen Bindung des Steuerberaters) der Vorschrift entnehmen.
Die Regelung des § 47a Satz 2 ist daher so zu verstehen, dass die vereinbarte Pauschalvergütung für den Zeitraum vom Inkrafttreten des neuen Gebührenrechts bis zum Ende des Kalenderjahres noch Bestand hat. Das bedeutet, dass vom Beginn des neuen Kalenderjahres an das neue Gebührenrecht gilt und der Steuerberater die Möglichkeit hat, die Angemessenheit der Pauschalvergütung für den Zeitraum nach dem Jahreswechsel der Änderung der StBGebV zu prüfen und anzupassen, ohne vertragsbrüchig zu werden. Im Ergebnis ist damit eine einseitige Anpassung der Gebühren auf Grundlage des § 47a Satz 2 StBGebV ohne eine neue Vereinbarung mit dem Mandanten durchsetzbar .
Ein Schuldanerkenntnis im Sinne des §
781 BGB hat zur Folge, dass der Mandant mit allen Einwendungen
tatsächlicher und rechtlicher Art ausgeschlossen ist, die er bei der
Abgabe kannte oder mit denen er zumindest hätte rechnen können (AG
Rheine, Urteil vom 13. Juli 2001 - 10 C 32/01, Stbg 2001, S. 621 f.).
Die Mitteilung des Mandanten an seinen Steuerberater, er sei nicht in
der Lage, das geforderte Honorar auf einmal zu zahlen, er aber bereit
sei, dies in Raten zu zahlen und die darauf erfolgte Zahlung der ersten
Rate stellen ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781
BGB dar.
Hingegen stellt die Bezahlung eines in Rechnung gestellten Honorars für sich allein kein Schuldanerkenntnis dar, weil der Schuldner auf diese Weise regelmäßig nur eine Schuld erfüllen, nicht aber einen Anspruch des anderen Teils anerkennen will (OLG Düsseldorf, Urt. vom 2.7.2002 - 23 U 158/01, GI 2002, S. 250 ff).
Das Anerkenntnis ist nicht nach § 125 BGB unwirksam, weil eine gesetzlich vorgesehene Form nicht eingehalten worden wäre. Auf das deklaratorische Schuldanerkenntnis einer Honorarforderung finden weder § 4 Abs. 1 noch § 14 Abs. 1 StBGebV Anwendung. Das Anerkenntnis begründet nämlich keine Forderung, sondern bestätigt lediglich eine vorhandene Schuld mit dem Ziel, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewißheit zu entziehen.
Eine Unwirksamkeit des Anerkenntnisses wäre allerdings dann anzunehmen, wenn die anerkannte Forderung selbst unwirksam ist. Dieses wiederum ist aber nicht der Fall, wenn das Anerkenntnis lediglich auf einer formunwirksamen Rechnung beruht. Die Nichtbeachtung der Schriftform nach §§ 4 und 14 StBGebV hat nämlich nicht zur Folge, dass überhaupt keine Forderung entsteht, sondern bewirkt vielmehr nur, dass diese nur anders, und zwar nach den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen ist (OLG Düsseldorf, Urt. vom 2.7.2002 - 23 U 158/01, GI 2002, S. 250, 251).
Aus der Rechtsprechung:
Hat ein Steuerberater eine nachträgliche
Jahresbuchführung als eine selbstständige gebührenrechtliche
Angelegenheit in einem Zuge erledigt, so beträgt die Rahmenvergütung 12
Monatsgebühren gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV.
Hat der Steuerberater eine nachträgliche Jahresbuchführung in
vierteljährlichen Abschnitten als vier selbstständige
gebührenrechtliche Angelegenheiten erledigt, so beträgt die
Rahmenvergütung für jede dieser Angelegenheiten drei Monatsgebühren
gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV (Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. 7. 2000 - IX ZR 210/99,
DB 2000, S. 2611).
Wird die Angemessenheit der Gebührenbestimmung durch einen Steuerberater überprüft, ist bei jeder gebührenrechtlichen Rechnungsposition grundsätzlich ein Toleranzwert von 20% gemäß § 315 BGB zu berücksichtigen (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 25. September 1998 - 31 C 1375/97 - 10)
Ein Mandant kann geleistete Vorauszahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen, wenn die Tätigkeit des Steuerberaters durch eine monatliche Pauschale vollständig abgegolten sein sollte (hier: Gebühren für die Erstellung der Finanzbuchhaltung und Personalangelegenheiten). Mandantenbesuche und dabei durchgeführte Beratungen können dann nicht gesondert abgerechnet werden. Dabei ist es Sache des Steuerberaters, die über die Pauschale geleisteten Vorauszahlungen abzurechnen und darzulegen, wofür diese bestimmt sind. Soweit der Steuerberater noch zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist (7 Jahre nach § 66 Abs. 1 StBerG), kann der Mandant Nachweise für die erbrachten Einzelberatungsleistungen fordern. Der Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährt nach § 195 BGB nach 30 Jahren (LG Mönchengladbach, Urt. v. 26. 5. 2000 - 2 S 43/00).
Grundlage ist das "Gesetz über Steuerstatistiken". Die Abrechnung des Ausfüllens der Anlage St ist weder gesetzlich geregelt noch existiert derzeit eine offizielle Verlautbarung der Berufsorganisationen hierzu.
Da die Anlage St im Wesentlichen Angaben enthält, die durch das Ausfüllen der üblichen Anlagen zur Einkommensteuererklärung bereits nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV abgerechnet und bezahlt werden, kann die Berechnung der Anlage St im Prinzip nur durch den Ansatz eines höheren Zehntelsatzes erfolgen.
Allerdings kann die Anlagenbuchhaltung dann nach § 33 Abs. 1 StBGebV abgerechnet werden, wenn sie regelmäßig und fortlaufend vom Steuerberater geführt wird und ein entsprechender Auftrag dafür vorliegt (vergl. Meyer/Goez, Steuerberatergebührenverordnung, § 33, Rz. 2 und OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Üblicher Weise werden die Überlegungen zur Inanspruchnahme einer Ansparabschreibung im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Erstellung eines Jahresabschlusses stehen. In diesem Fall ist die Beratung zu § 7g EStG im Rahmen des Zehntelsatzes bei § 35 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV mit zu berücksichtigen.
Etwas anderes kann dann gelten, wenn z.B. im Rahmen einer Beratung zur Investitionsplanung grundsätzlich auf die Möglichkeiten, Vor- und Nachteile einer Ansparabschreibung nach § 7 g EStG, eingegangen wird. Eine solche Beratung wäre dann über § 21 Abs. 1 StBGebV abzurechnen. Die Überlegungen zur Abrechnung einer Beratung zur Ansparabschreibung im Honorarbrief für Steruerberater Nr. 12/2000 vom 29.12.2000 treffen damit nach Ansicht des Ausschusses 20 nicht zu.
Soweit dagegen ein Steuerberater / Rechtsanwalt steuerberatende Leistungen abrechnen will, kann der mehrfach qualifizierte Berufsangehörige frei wählen, ob er nach den Vorschriften der BRAGO oder der StBGebV abrechnet, da sich keine der beiden Gebührenordnungen als nachgiebig erweist. Dieses Wahlrecht kann jedoch nur berufsrechtlich bestehen. Es ist unabhängig hiervon fraglich, ob auch zivilrecht-lich eine Wahlmöglichkeit besteht. In der Literatur wird deswegen gefordert, daß der Auftraggeber zuvor zu unterrichten ist, ob die Tätigkeit als Steuerberater oder als Rechtsanwalt durchgeführt und dementsprechend nach der StBGebV oder der BRAGO abgerechnet wird. Die Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammer ver-treten demgegenüber die Auffassung, daß bei der Doppelqualifikation Rechtsanwalt / Steuerberater frei gewählt werden kann, welche Gebührenordnung heranzuziehen ist. Solange weder in der StBGebV noch in der BRAGO eindeutig geregelt ist, wie im Falle der Doppelqualifikation abzurechnen ist, wird man einem Steuerberater / Rechtsanwalt tatsächlich ein Wahlrecht zwischen beiden Gebührenordnungen zubilligen müssen.
Der Auslagenersatz bezieht sich auf jede Angelegenheit, nicht auf den Auftrag oder gar auf eine Gebührenrechnung.
Die Post- und Fernmeldegebühren gem. § 16 StBGebV kann der Steuerberater für jeden Buchungsmonat fordern, OLG Düsseldorf, GI 12/93, S. 419ff).
Im Rahmen von Pauschalvereinbarungen ist darauf zu achten, daß die Umsatzsteuer besonders erwähnt wird. Ansonsten besteht die Gefahr, daß sie in der Pauschalvergütung enthalten ist.
Im Rahmen von Gebührenvereinbarungen gem. § 4 StBGebV sollte sich die Vereinbarung auch auf die Auslagen beziehen, um Streitigkeiten darüber vorzubeugen, ob neben der vereinbarten Gebühr noch gesondert ein Auslagenanspruch geltend gemacht werden kann.
Gegenstandswert ist der Wert des Interesses. Das ist der Betrag, der der Bauabzugssteuer unterliegen würde, mithin 15% der Auftragssumme.
Umfaßt die Freistellungsbescheinigung generell alle Bauleistungen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums erbracht werden, so ist Gegenstandswert der zu erwartende Jahresumsatz, der ggf. im Wege der Schätzung zu ermitteln ist.
Der Antrag auf Erstattung des Steuerabzugsbetrages beurteilt sich nach § 23 Nr. 6 StBGebV.
Gegenstandswert ist der Erstattungsbetrag.
(Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer vom 5.12.2001)
"Die beantragten Datenbankgebühren fallen nicht unter die allgemeinen Geschäftsunkosten, sondern sind als weitere besondere Aufwendungen anzusehen. Gem. §670 BGB, der über den § 675 BGB auf den Anwaltsvertrag anzuwenden ist, hat der Auftraggeber alle Aufwendungen zu ersetzen, die der Rechtsanwalt den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Zu diesen Kosten gehören auch die geltend gemachten Datenbankgebühren ..."
Ebenfalls im Anwaltsblatt 1994 (S. 117) haben sich Jordan und Konradi-Martin ausführlicher mit der Erstattung von Datenbankrecherchekosten auseinandergesetzt. Sie stellen darauf ab, daß zwischen den Auslagen (online-Gebühren) und dem Honorar zu unterscheiden sei. Datenbankrecherchen seien eigenständige Dienstleistungen, die bestimmte technische Einrichtungen erforderten und die Fähigkeit seitens des Nutzers, sie fallgerecht einsetzen zu können. Eine solche anwaltliche Tätigkeit bedürfe nach § 670 BGB einer gesonderten Vergütung. Da die BRAGO diese besondere Tätigkeit bisher nicht erfaßte, finde sich daher dort keine besondere Anspruchsgrundlage; gebührenrechtlich unterlägen die Datenbankrecherchen daher der freien Vereinbarung zwischen Mandant und Anwalt.
Diese Gedanken auf die Steuerberatergebührenverordnung übertragen, könnten zu dem Ergebnis führen, eine Gebühr gem. § 2, 21 StBGebV zu berechnen. Zusätzlich sollte dies mit dem Mandanten (schriftlich) vereinbart werden, damit insbesondere auch klargestellt wird, daß die Datenbankrecherchen über die üblichen Informationen hinausgehen (sollen), die jeder Steuerberater ohnehin - durch seine Ausbildung und Literaturstudium -besitzen oder einholen muß.
Zum anderen wird aber auch der Standpunkt vertreten, die Abrechnung gelte als "13. USt-Voranmeldung" (so Eckert-Böttcher, Steuerberatergebührenverordnung, § 24, Rz. 4).
Nach Auffassung des FG waren drei Streitwerte zu bilden:
Der Umstand, dass das Finanzamt die getrennt erhobenen Einsprüche in einer Einspruchsentscheidung zusammengefaßt entschieden habe, ändere nichrts an der getrennten Streitwertbildung im Einspruchsverfahren.
Unter Beachtung des Prinzips der Abschnittsbesteuerung sei Streitwert im Klageverfahren
nur der Betrag, um den im Verfahren unmittelbar gestritten werde. Auswirkungen
auf eventuelle Folgejahre bleiben außer Betracht.
Werde jedoch in einem Verfahren um die Steuerschuld mehrerer Jahre gestritten,
so sei der Streitwert die Summe aller erstrebten Minderungsbeträge, auch
wenn es bei allen Jahrgängen um dieselbe Streitfrage gehe.
Nach § 12 Abs. 4 StBGebV ist es auf entstandene Gebühren ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit
vorzeitig erledigt oder der Auftrag endet, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
Endet der Auftrag durch Kündigung des Steuerberaters, entsteht ein Gebührenanspruch allerdings
insoweit nicht, als die bisherigen Leistungen des Steuerberaters infolge seiner Kündigung
für den Auftraggeber kein Interesse mehr haben. Anderes gilt nur, wenn
der Steuerberater durch ein vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers zur Kündigung veranlasst wurde.
Im Rahmen der Gebührenbestimmung wird dann in der Regel ein verminderter Zeitaufwand zu berücksichtigen sein,
so dass zumeist ein niedrigerer Rahmensatz als bei der vollen Bearbeitung der Angelegenheit abzurechnen sein dürfte; der Ansatz der Mindestgebühr ist danach also nicht zwingend.
Das Verbot der Vereinbarung von Provisionen ist in § 9 Abs. 2 StBerG gesetzlich festgeschrieben. Es beruht darauf, daß es dem Wesen eines gehobenen freien Berufs, wie der Steuerberaterberuf einer ist, nicht entspricht, wenn der Steuerberater neben seinem Beruf eine Tätigkeit ausübt, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Zudem soll vermieden werden, daß das eigene Gewinnstreben in Widerspruch zu den Interessen des Mandanten gerät und die Unabhängigkeit des Steuerberaters gefährdet. Das Verbot der Vereinbarung von Provisionen gilt sowohl im Verhältnis zu Berufsangehörigen als auch zu nichtberufsangehörigen Dritten.
Von einer Provision ist dann die Rede, wenn der Steuerberater neben seinem Vergütungsanspruch für seine Berufstätigkeit einen über den Vergütungsanspruch hinausgehenden Gewinn erlangt. Dieser kann auch darin liegen, daß ein Dritter den Honoraranspruch des Steuerberaters gegen den Mandanten übernimmt . Das Verbot der Vereinbarung von Provisionen knüpft also zunächst einmal an eine berufliche Tätigkeit des Steuerberaters an. Liegt dem durch die Provision vergüteten Vermittlungsgeschäft keine berufliche Tätigkeit des Steuerberaters zugrunde, ist der Steuerberater nicht gehindert, eine Provision zu vereinbaren und abzurechnen.
Sodann ist die Vermittlungstätigkeit im Rahmen der beruflichen Betätigung auch nur dann berufswidrig, wenn sie entgeltlich erfolgt. Dabei spielt der Zeitpunkt der Zusage keine Rolle. Es ist also auch unerheblich, wenn die Zusage der Übernahme des Honoraranspruchs des Steuerberaters gegen seinen Mandanten durch einen Dritten erst nach Beratung des Mandanten erfolgt. Dagegen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vermittlung unentgeltlich erfolgt oder wenn der Mandant ohne eine entsprechende Vertragspflicht nach Erledigung der Angelegenheit freiwillig ein zusätzliches Sonderhonorar entrichtet.
Von einem unzulässigen Erfolgshonorar ist auszugehen, wenn die Vergütung für die Steuerberatungstätigkeit nach Grund oder Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird, § 9 Abs. 1 1. Alt. StBerG. Dabei kommen als Ausgang der Sache oder Erfolg der Tätigkeit die erzielte Steuerermäßigung, Steuerersparnis oder Steuererstattung in Betracht. Für die Annahme eines unzulässigen Erfolgshonorars ist es unerheblich, ob nur ein Teil des Honorars vom Erfolg abhängig gemacht wird und ein anderer nicht oder ob für den Fall des Ausbleibens des erwarteten Erfolgs eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart wurde
Als unzulässige Erfolgsbeteiligung ist es anzusehen, wenn als Honorar für die Steuerrechtshilfe die Beteiligung des Steuerberaters am Erfolg der Tätigkeit vereinbart wird, § 9 Abs. 1 2. Alt. StBerG.
Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen
sind einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater dann als Einnahmen aus
seiner freiberuflichen Tätigkeit zuzurechnen, wenn er die Beteiligungen
als verdecktes Erfolgshonorar für eine fachliche Leistung in Form eines
Steuergestaltungsmodells zur Steuerfreiheit von Grundstücksgeschäften
(Grundstückskarussell) erhalten hat. Von einem verdeckten Erfolgshornorar kann ausgegangen werden, wenn ein
Berater für den Entwurf eines Steuergestaltungsmodells Grundstücksanteile
erhält, bei denen von vornherein feststeht, daß sie eine erhebliche nur der
Höhe nach nicht quantifizierbare Wertsteigerung erfahren, die durch
Anteilsveräußerung realisiert werden sollen.
(Hessisches FG, Urt. vom 24.6.1998, 13 K 1491/93; SIS 01 55 09)
Das Angebot eines Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters, eine kostenlose dreistündige Erstberatung durchzuführen, stellt nach dem Urteil des LG Düsseldorf vom 3.12.2000 - 45 StL 12/97, WPK-Mitt. 2000, S. 266) einen Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung gem. § 57 Abs. 1 und Abs. 2 StBerG dar, da Beratungen nicht kostenfrei erbracht werden dürften. Das Angebot einer kostenfreien Erstberatung werde als Anreiz zu einer weiteren Mandatserteilung gegeben.
Für Tätigkeiten nach § 57 StBerG wird in der Literatur (z.B. Eckert/Böttcher, Komm. zur Gebührenverordnung, Teil 3, vereinbar: T 27, S. 728 ff )die Auffassung vertreten, dass die StBGebVO nicht maßgebend ist. Die StBGebVO gelte nur für Vorbehaltsaufgaben nach § 33 StBerG. Für Tätigkeiten nach § 57 StBerG könne lediglich die übliche und angemessene Gebühr nach §§ 612, 632 BGB vereinbart werden. Das könne selbstverständlich auch die Vereinbarung eines bestimmten Stundensatzes sein.
Dagegen vertritt das LG Magdeburg in seinem Urteil vom 23.10.1996 - 8 O 1601/96, n.v unter Berufung auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 13.10.1994 - 13 U 21/93, GI 1996, S. 94 und vom 21.4.1994 - 13 U 101/93, GI 1994, S. 351 die Auffassung, dass es sich bei einem Existenzgründungs- und Beratungsbericht um ein Gutachten im Sinne des § 22 StBGebV handele, für das die Vorschriften der StBGebV als übliche Taxe im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB gelten.
1. Entstehung
Der Honoraranspruch eines Steuerberaters entsteht schon dann, wenn er in der ihm in Auftrag gegebenen Angelegenheit in irgendeiner Weise tätig geworden ist. Bereits mit der ersten Tätigkeit, die die Voraussetzungen ihres Entstehungstatbestandes erfüllt, ist die Gebühr in voller Höhe verdient, nicht erst mit Vorlage der Arbeitsergebnisse . Allerdings führt nicht schon allein die Bestellung des Steuerberaters gegenüber dem Finanzamt zum Entstehen einer Gebühr .
2. Fälligkeit
Die Entstehung des Anspruchs auf Honorar dem Grunde nach ist aber streng zu unterscheiden von der Fälligkeit des Honorars.
Der Berater kann seinen Honoraranspruch (Gebühren, Auslagenersatz, USt) erst geltend machen, wenn die Vergütung fällig geworden ist. Die Vergütung wird nach § 7 StBGebV fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist. Für den Eintritt der Fälligkeit kommt es dabei nicht die Rechnungserteilung an .
a. Beendigung
Die Angelegenheit ist beendigt, wenn der Steuerberater die nach dem Auftrag geschuldete Leistung voll erbracht und den Auftrag damit vollständig erfüllt hat. Wann das der Fall ist, hängt davon ab, ob es sich bei dem Auftrag um einen Dienst- oder einen Werkvertrag handelt. Bei einem Dienstvertrag ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten, § 614 BGB, beim Werkvertrag ist sie bei der Abnahme des Werkes zu entrichten, § 641 Abs. 1 BGB.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass der vom Auftraggeber erwartete oder geforderte Erfolg eingetreten ist, auch z. B. nicht davon, daß das Verfahren, in dem der Berater tätig geworden ist, rechtskräftig abgeschlossen ist.
Auch die Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistung allein reicht für den Eintritt der Fälligkeit nicht aus. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass dem Auftraggeber die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, auch tatsächlich angeboten wird, § 294 BGB. Der Steuerberater muß seinem Auftraggeber also die fertigen Arbeiten anbieten; nur so kann er z.B. verhindern, daß ein anderer Berufskollege mit der Erledigung der Arbeiten erneut beauftragt wird .
In der Regel wird der Steuerberater seine fertige Leistung entweder persönlich aushändigen oder über die gebräuchlichen Kommunikationswege per Post, E-Mail oder Telefax zuleiten. Dazu ist er allerdings nicht verpflichtet. Denn Erfüllungsort für die steuerberatende Dienst- oder Werkleistung ist die Kanzlei des Steuerberaters . Es reicht deshalb aus, wenn der Steuerberater dem Auftraggeber anbietet, ihm die "greifbaren Ergebnisse" seiner Leistung in der Kanzlei auszuhändigen. Übermittelt der Steuerberater hingegen seine Arbeitsergebnisse an den Wohnsitz oder die (gewerbliche) Niederlassung des Auftraggebers, trägt er die Übermittlungsgefahr mit der Folge, das Vorliegen der Fälligkeit im Zweifel nicht beweisen zu können.
Insbesondere bei einem zahlungsunwilligen Mandanten muss der Steuerberater aber damit rechnen, dass dieser den Zugang bestreitet, um zu vermeiden, dass der Anspruch des Steuerberaters fällig werden kann. Deshalb ist in begründeten Fällen dringend anzuraten, den Zugang nachweisbar zu gestalten, z.B. durch Zustellung per Boten, Hinzuziehung von Zeugen bei der Zustellung, am sichersten aber per Zustellung durch den Gerichtsvollzieher.
Bisweilen wird auch eine Anfrage beim Finanzamt helfen können, ob der Auftraggeber eine vom Steuerberater unterzeichnete Steuererklärung eingereicht hat. Wenn ja, liegt darin die Annahmeerklärung bzw. beim Werkvertrag die Abnahme seiner Leistung. Ein Anspruch des Steuerberaters auf Zustimmung des Auftraggebers zur Einsicht in die Akten des Finanzamtes besteht indes nicht. Er läßt sich insbesondere auch nicht aus § 810 BGB herleiten. Das in dieser Vorschrift geforderte "berechtigte Interesse" an der Akteneinsicht wird von der Rechtsprechung mit der Begründung verneint, dass bei gehöriger Führung der Handakten dem Steuerberater die für die Geltendmachung des Honoraranspruches notwendigen Dokumente zur Verfügung stehen müssten und eine anderenfalls gegebene Beweisnot des Steuerberaters damit auf eigener Nachlässigkeit beruht .
b. Erledigung
Der Auftrag kann sich schon vor Beendigung der Angelegenheit erledigen durch
In der Praxis am häufigsten ist der Fall der vorzeitigen Kündigung durch Auftraggeber oder Steuerberater. Nach welchen Rechtsregeln sich die Kündigung richtet, hängt im wesentlichen davon ab, ob es sich bei dem Auftrag um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt.
aa. Dienstvertrag
Bei Vorliegen eines Dienstvertrages wird der Honoraranspruch des Steuerberaters wie bereits dargetan erst fällig, wenn er seine Leistungen vollständig erbracht hat oder das Mandat wirksam gekündigt ist.
Wird der Auftrag vom Auftraggeber oder dem Steuerberater nach §§ 626, 627 BGB gekündigt, kann der Steuerberater den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars verlangen, § 628 Abs. 1 BGB.
Eine Kündigung des Steuerberaters kann nicht ohne weiteres schlüssig darin gesehen werden, dass er eine weitere Tätigkeit einstellt und abgerechnet hat .
Kündigt der Steuerberater zur Unzeit, ist er dem Auftraggeber gem. § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Kündigt der Steuerberater, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten seines Auftraggebers dazu veranlaßt worden zu sein oder veranlaßt er den Auftraggeber durch sein vertragswidriges Verhalten zur Kündigung, entfällt der Honoraranspruch insoweit, als die bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse sind, § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB.
bb. Werkvertrag
Beim Werkvertrag ist die Vergütung nach § 641 Abs. 1 BGB bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.
Im Falle der Kündigung steht dem Steuerberater ein Anspruch auf einen der bisher geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung nur zu, wenn er dem Auftraggeber zur Nachholung der Mitwirkungshandlungen eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt hat, daß er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablaufe der Frist vorgenommen wird.
Die Fristsetzung wird nicht dadurch entbehrlich, das der Auftraggeber den angeforderten Vorschuss nicht zahlt. Dies berechtigt den Steuerberater lediglich dazu, seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einzustellen, bis der Vorschuss eingeht .
Umfasst der Auftrag des Beraters mehrere selbständige Angelegenheiten, so tritt mit der Erledigung jeder einzelnen Angelegenheit die Fälligkeit des auf sie entfallenden Honoraranspruchs ein .
Das Buchführungsmandat ist regelmäßig erst mit Feststellung des Jahresumsatzes erledigt ; das Honorar wegen erledigter Buchführungsarbeiten wird also frühestens im Folgejahr fällig .
3. Wirkungen der Fälligkeit
Die Fälligkeit hat folgende Wirkungen:
Die Anknüpfung der Verjährung an die Fälligkeit soll verhindern, daß es der Steuerberater in der Hand hat, den Verjährungsbeginn durch eine zeitverzögerte Rechnungserstellung willkürlich hinauszuschieben.
Andererseits kann der Steuerberater aber den Lauf der Verjährung auch ohne Vorliegen der Berechnung unterbrechen, beispielsweise durch Zustellung eines Mahnbescheides. Das bedeutet, der Steuerberater kann durch erstmalige Vorlage einer ordnungsgemäßen Berechnung im Laufe eines möglicherweise folgenden Prozesses die Einforderbarkeit seiner Gebühren nachträglich, aber noch rechtzeitig herstellen. Diese Möglichkeit empfiehlt sich insbesondere kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist.
Folgende Gebühren kommen danach in Betracht: Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr, Beweisgebühr, Erörterungsgebühr, Erledigungsgebühr und Vergleichsgebühr.
1. Die Prozeßgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO
Die Prozeßgebühr entsteht mit der Erteilung des Auftrages zur Klageerhebung und der Erteilung der Prozeßvollmacht.
Mit ihr wird der gesamte Geschäftsbetrieb in einem Rechtszug abgegolten. Dazu zählen die Entgegennahme der Information des Auftraggebers,
die Fertigung der Klageschrift und weiterer Schriftsätze.
2. Die Verhandlungsgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO
Die Verhandlungsgebühr erhält der Steuerberater für seine Mitwirkung an der
mündlichen Verhandlung. Sie entsteht nur einmal, unabhängig davon, ob nur eine oder mehrere Verhandlungen stattfinden.
Für das Entstehen der Gebühr reicht die bloße Anwesenheit des Steuerberaters nicht aus, allerdings ist sie zwingende Voraussetzung. Der Steuerberater muss anwesend sein und sich konkret an der Verhandlung beteiligen, wobei allerdings nicht erforderlich ist, dass er Anträge stellt. Anders als im Zivilprozess gilt im finanzgerichtlichen Verfahren nämlich die Amtsmaxime.
Allerdings kann die Verhandlungsgebühr auch ohne mündliche Verhandlung entstehen, wenn das Gericht im Einvernehmen mit beiden Parteien ohne mündliche Verhandlung abschließend entscheidet, §§ 35 BRAGO, 90 Abs. 2 FGO. Macht das Gericht von seinem Recht nach § 90a FGO Gebrauch und entscheidet stets ohne mändliche Verhandlung, läßt das die Entstehung der Verhandlungsgebühr unberührt.
3. Die Beweisgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO
Die Beweisgebühr entsteht mit der Beweisaufnahme z.B. durch
die Vernehmung von Zeugen, die Bestellung von Sachverständigen,
die Vornahme einer Ortsbesichtigung oder der förmlichen Beiziehung von Akten und Urkunden. Sie entsteht allerdings nicht,
wenn sich die Beweisaufnahme auf die Vorlage von Urkunden durch die Parteien beschränkt, § 34 Abs. 1 BRAGO.
Die Beweisgebühr soll den durch die Beweisnahme dem Prozessbevollmächtigten entstandenen Mehraufwand an Zeit, Tätigkeit und Verantwortung abdecken.
4. Die Erörterungsgebühr, § 31 Abs. 1 Nr, 4 BRAGO
Mit der Erörterungsgebühr soll die für die Mitwirkung an einem vom Gericht angeordneten Erörterungstermin abgegolten werden.
Entsteht in einem Rechtsstreit in derselben Instanz sowohl eine Verhandlungs- als auch eine Erörterungsgebühr, so diese jeweils aufeinander anzurechnen, § 31 Abs. 2 BRAGO.
5. Die Erledigungsgebühr, § 24 BRAGO
Erledigt sich der Rechtsstreit ohne Urteil oder Gerichtsbescheid, so kann die Erledigungsgebühr anfallen. Dies setzt allerdings voraus, dass der
Steuerberater eine ausdrücklich auf die Erledigung ohne Gerichtsentscheidung
gerichtete Tätigkeit entfaltet hat, etwa an der tatsächlichen Verständigung über den Sachverhalt mitgewirkt hat.
6. Die Vergleichsgebühr, § 23 BRAGO
Da der Steueranspruch des Staates, der den Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens bildet, nicht der Disposition der Prozessbeteiligten unterliegt,
kann eine Vergleichsgebühr nicht entstehen. In diesen Fällen ist auf das Institut der tatsächlichen Verständigung und die Erörterungsgebühr (4.) zu verweisen.
7. Der Streitwert
Grundlage der Gebührenbemssung ist der Streitwert. Er bestimmt sich nach dem Klageantrag, § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Wird eine bezifferte Geldleistung beantragt, so bildet diese den Streitwert, § 13 Abs. 2 GKG. Ganz überwiegend ergibt sich der Streitwert aus der Differenz zwischen der festgesetzten Steuer auf der Grundlage
des angefochtenen Bescheides und der mit der Klage angestrebten Steuer.
Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird vom Gericht festgesetzt.Dieser Wert gilt grundsätzlich auch für die Gebühren des Steuerberaters als Prozessbevollmächtigter.
8. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten
... trifft das Gericht zugleich mit dem Urteil bzw. Beschluss, § 143 FGO. WErden die Kosten ganz oder teilweise dem unterlegenen Finanzamt
oder der unterlegenen Verwaltungsbehörde auferlegt, sollte unbedingt ein Antrag auf Kostenfestsetzung durch das Gericht (§ 149 FGO) gestellt werden.
Gegenstand des Antrags sind sämtliche dem Kläger im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstandenen Kosten, insbesondere die Gebühren und Auslagen seines Prozessbevollmächtigten.
In dem weitaus größten Teil der Honorarprozesse spielt diese Vorschrift die zentrale Rolle, da die Gegenpartei (in der Regel: Mandanten, die die Rechnung des Steuerberaters nicht bezahlen) nicht nur den teilweisen Anspruch der Gebühren überhaupt, sondern vor allem den in Ansatz gebrachten Gebührensatz bestreiten. Daher ist es im Gebührenstreit wichtig, diesen Rahmensatz zu begründen. Auch wenn die Rechtsprechung überwiegend davon ausgeht, daß der Steuerberater nur den Gebührensatz begründen muß, der über die Mittelgebühr hinausgeht, so sollte der Steuerberater sich hierauf nicht verlassen und die Ausübung seines Ermessens im Streit begründen.
Auf keinen Fall sollte er die Begründung des Ermessens seinem Rechtsanwalt allein überlassen. Dieser ist im Zweifel aufgrund fehlender Informationen über Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit des Steuerberaters nicht in der Lage, das billige Ermessen darzulegen.
Außerdem ist die Rechtsprechung zu beachten, nach der der Steuerberater seine Ermessensausübung unterhalb der Mittelgebühr begründen muß. Auch bei erstinstanzlichen Prozessen ist es schon häufiger vorgekommen, daß die Mittelgebühr beim Gebührenansatz unterschritten wurde, da keine entsprechenden Darlegungen erfolgten.
Eine Pauschalhonorarvereinbarung, die wegen Verstoßes gegen die Schriftform nach § 125 BGB nichtig ist, kann nicht ohne weiteres in eine Gebührenbestimmung gem. § 11 StBGebV umgedeutet werden. Eine Umdeutung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn nach Vertragsschluss entsprechend der getroffenen Vereinbarung abgerechnet wird und der Berater die mündlich erörterte Gebühr damit akzeptiert. Anderenfalls liefe die Formvorschrift des § 14 StBGebV leer (OLG Düsseldorf, Urt. vom 6.11.2001 - 23 U 27/01, NWB Nr. 14 vom 2.4.2002, Fach 1, S. 108 (S. 1014).
In dem weitaus größten Teil der Honorarprozesse spielt diese Vorschrift die zentrale Rolle, da die Gegenpartei (in der Regel: Mandanten, die die Rechnung des Steuerberaters nicht bezahlen) nicht nur den teilweisen Anspruch der Gebühren überhaupt, sondern vor allem den in Ansatz gebrachten Gebührensatz bestreiten.
Daher ist es im Gebührenstreit wichtig, diesen Rahmensatz zu begründen. Auch wenn die Rechtsprechung überwiegend davon ausgeht, daß der Steuerberater nur den Gebührensatz begründen muß, der über die Mittelgebühr hinausgeht, so sollte der Steuerberater sich hierauf nicht verlassen und die Ausübung seines Ermessens im Streit begründen.
Auf keinen Fall sollte er die Begründung des Ermessens allein seinem Rechtsanwalt überlassen. Dieser ist aufgrund fehlender Informationen über Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit des Steuerberaters nicht in der Lage, das billige Ermessen darzulegen.
Außerdem ist die Rechtsprechung zu beachten, nach der der Steuerberater seine Ermessensausübung unterhalb der Mittelgebühr begründen muß. Auch bei erstinstanzlichen Prozessen ist es schon häufiger vorgekommen, daß die Mittelgebühr beim Gebührenansatz unterschritten wurde, da keine entsprechenden Darlegungen erfolgten.
Also gilt der uneingeschränkte Rat: Darlegung der Ermessensausübung im Honorarprozeß.
a. objektiver Tatbestand
"Erheben" heißt Fordern und Empfangen. Darauf, wie dies im Einzelfall geschieht, kommt es nicht an. Gegenstand der Rechtsprechung waren bisher folgende Formen:
Als weiteres Erfordernis muss hinzutreten, dass der Zahlende die Vergütung leistet, um seine (angebliche) Schuld zu tilgen.
Auf zulässige Honorarvereinbarungen ist § 352 StGB nicht anzuwenden, wohl aber auf unzulässige, etwa die Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Der Erfüllung des Tatbestands der Gebührenüberhebung steht im Falle der unzulässigen Vereinbarung eines Erfolgshonorars auch nicht entgegen, dass der Anstoß hierzu vom Mandanten selbst stammt und das vereinbarte Gesamthonorar wegen der Bedeutung der Angelegenheit insgesamt als nicht überhöht angesehen werden kann (BayObLG, Urt. vom 11. Mai 1989 - RReg. 5 St 5/89, NJW 1989, S. 2901 f ).
b. subjektiver Tatbestand
Für den subjektiven Tatbestand ist Vorsatz erforderlich. Bedingter Vorsatz genügt nicht. Der Täter (Steuerberater) muss das Bewusstsein haben, dass übermäßig, nicht geschuldete Gebühren erhoben werden. Die Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, oder eine betrügerische Absicht braucht nicht vorzuliegen. Es reicht allein das positive Wissen um die übermäßig oder zu Unrecht erhobene Gebühr. Hat sich der Berater nur geirrt, ist § 352 StGB nicht anzuwenden.
c. Versuch
Auch der Versuch einer Gebührenüberhebung ist strafbar, § 352 Abs. 2 StGB. Ein strafbarer Versuch kann bereits darin liegen, dass der Mandant zur Zahlung nicht geschuldeter Gebühren aufgefordert wird.
Soweit ersichtlich, hat der Tatbestand der Gebührenüberhebung in Kreisen der Steuerberater bisher kaum eine Rolle gespielt und wird daher sicher die Ausnahme bilden.
2. Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO)
Gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das
Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
Es ist also zunächst zu klären, um was für ein "Vertragsverhältnis" es sich beim
Steuerberatungsvertrag handelt.
a. Steuerberatungsvertrag als Dienstvertrag
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem auf Dauer
angelegten Mandatsverhältnis (Geschäftsbesorgungsvertrag mit
Dienstvertragscharakter) war nach bisher herrschender Meinung in der
Rechtsprechung (BGH NJW 1991, 3096; OLG Hamm, GI 1999, 241; OLG Köln, NJW-RR 1997, 825;
BayObLG NJW-RR 1996,52) der Ort der Kanzlei.
Bei einem Dauermandat kann der Kanzleisitz nur dann Erfüllungsort sein, wenn die einzelnen Angelegenheiten ganz überwiegend von dort aus erledigt worden sind. Es gibt natürlich eine Vielzahl von Tätigkeiten, die der Steuerberater nicht in seiner Kanzlei ausführt. So muss er z.B. zum Wohnsitz/Geschäftssitz des Mandanten oder an einen anderen Ort reisen oder er nimmt etwa an einer Außenprüfung oder an einer Besprechung in einem Rechtsbehelfsverfahren (§ 42 Abs. 2 StBGebV) teil. Dann erfüllt er seine Leistungspflichten am Wohnsitz/Geschäftssitz des Mandanten. In diesen Fällen kann eine in einem anderen Ort liegende Kanzlei nicht als Erfüllungsort der beiderseitigen Leistungspflichten angesehen werden. Eine etwaige Honorarklage sollte in diesen Fällen bei dem für den Wohnsitz/Geschäftssitz des Mandaten zuständigen Gericht erhoben werden.
In jüngster Zeit haben wird in der Rechtsprechung aber auch die gegenteilige Auffassung vertreten (z.B. OLG Dresden, Beschl. vom 11.1.2002 - 1 AR 228/01, NJW-RR 2002, S. 929; OLG Hamburg OLGR 2000,222; vgl. auch OLG Düsseldorf, StB 1986, 309; AG Spandau, NJW 2000, 1654; AG Dortmund, BRAK-Mitt 2000, 207; LG Bonn, Urt. vom 12.8.2002 - 15 O 389/02, n.v.; LG Frankfurt a.M., Urt. vom 3.4.2001 - 2/15 S 244/00, NJW 2002, S. 2640; LG Berlin, Urt. vom 2.5.2001 - 54 S 28/01, WPK-Mitt. 2002, S. 316 ff; so auch für den Honoraranspruch eines Arztes: AG Frankfurt, NJW 2000, 1802; LG Mainz, Urt. vom 2.4.2003 - 3 S 345/02, NJW 2003, S. 1612 f), dass nämlich der Honoraranspruch des Steuerberaters/Rechtsanwalts am Wohnort des Mandanten zu erfüllen sei. Nach dieser Auffassung muss der Steuerberater seine Gebühren am Wohnsitz des Mandanten einklagen. Diese bisher als Mindermeinung bezeichnete Auffassung wird in Teilen der juristischen Literatur unterstützt (z.B. Prechtl, NJW 1999, S. 3617; Einsiedler, NJW 2001, S. 1549; Siemon, MDR 2002, S 366). Dabei ist auch von einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung der Rechtsanwälte und Steuerberater gegenüber den sonstigen Vertragspartnern die Rede.
Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. vom 11.11.203 - X ARZ 91/03, BB 2003, S. 2709; Urt. vom 4.3.2004 - IX ZR 101/03, BB 2004, S. 910 f) hat im Hinblick auf Rechtsanwälte entschieden, dass das Gericht des Kanzleisitzes entgegen der bisherigen herrschenden Meinung generell nicht für Gebührenforderungen von Rechtsanwälten zuständig ist.
In seinem Beschluss vom 10.6.2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, S. 3201 f hat der BGH deutlich zu erkennen gegeben, dass er künftig auch für Steuerberater nicht mehr am Gerichtsstand des Kanzleisitzes festhalten wird.
Vor einer erneuten Entscheidung des BGH muss wohl weiterhin mit divergierenden Entscheidungen gerechnet werden.
b. Steuerberatungsvertrag als Werkvertrag
Ist der Steuerberater nicht mit der Wahrnehmung aller steuerlichen Belange des
Mandanten beauftragt, sondern nur mit einer konkreten Einzelleistung (Anfertigung des
Jahresabschlusses, Erstattung eines Gutachtens, isolierte Jahressteuererklärung),
richtet sich das Mandatsverhältnis nach Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB).
Hinsichtlich des Leistungsortes für die Vergütung beim Werkvertrag wird in
vielen Fällen auf die Ortsbezogenheit der Werkleistung abgestellt.
Bauleistungen und Kraftfahrzeugreparaturen sind beispielsweise an dem Ort zu
bezahlen, an dem sie erbracht worden sind. Für die Vergütung eines Steuerberaters
kann der Kanzleiort in diesen Fällen aber nur dann Erfüllungsort sein, wenn hier
auch die Abnahme der Leistung im Sinne des § 640 BGB stattgefunden hat. Der
Steuerberater kann also das Honorar für ein Gutachten am Kanzleisitz einklagen,
wenn er es dem Mandanten hier ausgehändigt und dieser es an Ort und Stelle als
vertragsgemäße Leistung gebilligt hat.
3. Gerichtsstandsvereinbarungen
Steuerberatungsgesellschaften können mit den Mandanten, bei denen es sich um
Kaufleute im Sinne des HGB handelt, den Kanzleiort als Erfüllungsort für
Honorarforderungen vereinbaren (§§ 29 Abs. 2, 38 Abs. 1 ZPO).
Beansprucht der Steuerberater darüber hinaus Besprechungsgebühren nach § 42 StBGebV für telefonische Unterredungen mit dem zuständigen Finanzbeamten, so muß er anhand von Aktenvermerken nachweisen, daß solche Telefonate Überhaupt stattgefunden haben. Streitet der Beamte solche Besprechungen nämlich in einer "dienstlichen Erklärung" ab, ohne daß der Steuerberater das Gegenteil beweisen kann, steht ihm keine Besprechungsgebühr zu. Im Urteilsfall stand dem Berater danach neben der Prozeßgebühr für das Klageverfahren nur noch ein Anspruch auf eine 5/10 Geschäftsgebühr sowie die Postgebührenpauschale für das Einspruchsverfahren zu. Immerhin gab das FG dem Berater noch den Hinweis, doch zu prüfen, ob er keine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO beanspruchen könne.
Die Gebühr für ein außergerichtliches Vorverfahren ist nach § 41 Abs. 3 StBGebV bereits dann auf 3 bis 8 Zehntel zu ermäßigen, wenn der Gebührentatbestand für die Prüfung des betroffenen Steuerbescheids entstanden ist. Auf eine Rechnung oder einen Zufluss kommt es nicht an.
Als wettbewerbswidrig wurde es eingestuft, wenn ein Rechtsanwalt den örtlichen Konfirmanden Honorargutscheine in Höhe von DM 50 für eine künftige Rechtsberatung zukommen läßt (Honorarbrief 5/2002, S. 6).
Die Vereinbarung kann sich auf einen höheren Gegenstandswert, einen höheren Gebührenrahmen, eine höhere Mindestgebühr, einen höheren Stundensatz und die Vereinbarung einer Zeitgebühr zusätzlich zur Wertgebühr beziehen. Es können auch höhere Pauschalen und Auslagen über § 16 StBGebV hinaus vereinbart werden.
Die Honorarvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Erklärung des Mandanten. Die Erklärung des Steuerberaters ist formfrei gültig.
Die Vereinbarung höherer Gebühren ist vor allem im Bereich der Lohn- und Gehaltskontenführung sachgerecht, da durch Umfang und Kompliziertheit dieser Arbeiten eine angemessene Vergütung der Leistungen durch die StBGebVO mittlerweile nicht mehr gesichert ist.
Die Vereinbarung einer niedrigeren Gebühr ist zwar zivilrechtlich gültig, berufsrechtlich aber unzulässig (vergl. z. B. OVG Hamburg, DStR 1989, 683f). Am gravierendsten sind jedoch die wirtschaftlichen Folgen: wer sich einmal von seinem Mandanten in den Gebühren "herunterhandeln" ließ, der wird diese kaum jemals mit Erfolg wieder anheben können. Darunter leidet der Praxiswert, der z. B. beim Verkauf der Praxis eine ganz entscheidende Bedeutung für den zu erzielenden Kaufpreis aufweist.
Der Steuerberater erzielt, wenn sich seine Tätigkeit auf die Steuerberatung beschränkt, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Übt er daneben eine Tätigkeit aus, die als gewerblich zu beurteilen ist, so führt dies dazu, daß auch die Einkünfte aus der Steuerberatung in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 EStG). Unschädlich ist es hingegen, wenn der Steuerberater neben der eigentlichen Steuerberatung noch eine andere Tätigkeit ausübt, die ebenfalls zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 führt. Hierbei kann es sich um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, insbesondere um Vergütungen für höchstpersönliche Vermögensverwaltung handeln (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Die Hausverwaltung ist, wenn sie einen gewissen Rahmen nicht übersteigt und die persönliche Arbeitsleistung des Hausverwalters im Vordergrund steht, als selbständige Tätigkeit in diesem Sinne anzusehen. Der BFH sieht diese Voraussetzungen dann als erfüllt an, wenn ein Hausverwalter nur wenige Häuser betreut. Sobald jedoch eine größere Zahl von Gebäuden verwaltet wird und die laufende Verwaltungsarbeit im wesentlichen nicht mehr von dem Verwalter allein bewältigt werden kann und eine entsprechende Verwaltungsorganisation geschaffen werden muß, wird die Hausverwaltung zur gewerblichen Tätigkeit (vgl. BFH Urteil VI 63/64 vom 13.05.66, Bundessteuerblatt III 1966, 489; IR 123/69 vom 25.11.70 Bundessteuerblatt II 1971, 239). Insofern ist die Qualifizierung von Einkünften nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG an engere Voraussetzungen geknüpft als die freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Unter "andere Erklärungen" sind solche Erklärungen zu verstehen, die einen "andersartigen Inhalt" haben. Das heißt, alles, was einen gebührenrechtlich relevanten Inhalt hat, darf in der Vereinbarung stehen. Nebenabredungen über Stundungen, Ratenzahlungen und sogar eine Erfüllungsortvereinbarung sind danach als unselbständige Nebenabreden zulässig.
Jahresabschluss - Prüfungshandlungen Die vorgenommenen Plausibilitätsprüfungen oder andere Prüfungshandlungen sind nach Ansicht der Bundessteuerberaterkammer nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBGebV abzurechnen.
Eine gesetzliche Klarstellung, dass diese Vorschrift auch bei der Prüfung einzelner Posten eines Jahresabschlusses anzuwenden ist, wurde gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen bereits angeregt.
Die erhöhten Anforderungen bei den Rechnungslegungsvorschriften durch das BiRiLiG, das KonTraG, § 18 KWG und das KapCoRiLiG führen dazu,
dass bei der Erstellung von Jahresabschlüssen nicht nur steigende Ansprüche an die Sorgfalt bei der Erstellung, sondern auch an die Vornahme von Prüfungshandlungen und an die
Dokumentation der vorgenommenen Tätigkeiten gestellt werden. In den Fällen des § 18 KWG, in denen eine Offenlegung der wirtschaftlichen
Verhältnisse als Voraussetzung einer Kreditvergabe durch die Banken verlangt wird, ist die Einreichung eines ohne Prüfungshandlungen
erstellten Jahresabschlusses nicht ausreichend. Vielmehr ist eine Prüfung bzw. eine Plausibilitätsbeurteilung
der wesentlichen Vermögens- und Schuldposten erforderlich.
(Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 23. April 2002)
Für die Überleitung der EK-Gliederung nach § 36 KStG und ihre
Weiterführung ist sowohl im Übergangsjahr wie auch in den
Folgejahren der § 24 Abs. 1 Nr. 4 StBGebV weiterhin analog anzuwenden.
Der Gegenstandswert ergibt sich demnach nach wie vor als Saldo der verschiedenen
Teilbeträge.
(Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer vom 5.12.2001)
Wird der Kostenvoranschlag hingegen von einem Mandanten eingefordert, ist der Berater gem. § 666 BGB verpflichtet, einen solchen abzugeben (Eggesieker, Honorar für Steuerberatung, § 4 STEUGO, Rn. 4.800). Stellt sich im nachhinein heraus, dass das veranschlagte Honorar überschritten werden wird, ist der Berater verpflichtet, seinen Mandanten hierauf hinzuweisen (BGH, Urt. vom 13.3.1980 III ZR 145/78, NJW 1980, S. 2128).
Ab dem 1.1.2002 sind insoweit §§ 280 ff BGB einschlägig. § 280 Abs. 1 BGB gibt dem Gläubiger einen Anspruch auf Schadensersatz, wo immer der Schuldner "eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt", es sei denn, dass dieser die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Für das Vorliegen einer Pflichtverletzung ist es unerheblich, ob
Je nach Art des Leistungshindernisses sind über die Basisnorm des § 280 BGB hinaus weitere Voraussetzungen notwendig, die sich aus § 280 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 281, 282, 283 und 286 BGB sowie aus § 311a Abs. 2 BGB ergeben (Marx/Wenglorz, Schuldrechtsreform 2002, S. 154).
Danach kann der Gläubiger (=Mandant) Schadensersatz statt der Dienstleistung nur dann verlangen, wenn er dem Schuldner (=Steuerberater) erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.
Ist der Steuerberater mit der Nachbesserung in Verzug, besteht kein Ersatzanspruch nach § 633 Abs. 3 BGB a.F., da diese Vorschrift auf Dienstverhältnisse nicht analog anwendbar ist (OLG Düsseldorf Urt. vom 9. 1.2001, 26 U 37/00, DStRE 2001, S. 1136). Dies gilt auch nach der Schuldrechtsreform, da in §§ 280 ff. kein entsprechender Tatbestand enthalten ist.
Eine Minderung des Gebührenanspruchs durch den Mandanten wegen Schlechtleistung des Beraters im Rahmen eines Dienstvertrages scheidet aus, da der Dienstberechtigte (=Auftraggeber) nach dem Gesetz die Gefahr des Mißlingens der Leistung trägt (BGH, VersR 1982, S. 496).
Wenn der Auftraggeber behauptet, dass der Steuerberater die ihm aus dem Dienstvertrag obliegenden Pflichten nur mangelhaft erfüllt hat, so kann dem Zahlungsanspruch des Steuerberaters also nur ein Gegenanspruch des Auftraggebers aus positiver Vertragsverletzung entgegengehalten werden (LG Münster, Urt. vom 28.12.2001 - 2 O 423/01).
Der Schuldner einer Werkleistung hat diese dagegen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen, § 633 BGB. Damit ist der Steuerberater verpflichtet, seinem Mandanten fehlerfreie Arbeitsergebnisse zu liefern. Anders als im Dienstvertragsrecht sind die Folgen der Mängelhaftung im Werkvertrag speziell in den §§ 634 BGB ff geregelt. Diese Regelungen gehen den allgemeinen Regelungen der §§ 280 ff BGB als leges speciales vor (Palandt-Heinrichs, "Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts", § 280, Rz. 15). Ist die vom Steuerberater erbrachte Werkleistung mangelhaft, so hat der Mandant danach folgende Rechte:
a. Nacherfüllung (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB) Im Rahmen der Nacherfüllung hat der Steuerberater die Wahl, entweder den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen. In diesem Zusammenhang erforderliche Aufwendungen gehen zu Lasten der Steuerberaters, § 635 Abs. 2 BGB. Allerdings kann der Steuerberater die Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist, § 635 Abs. 3 BGB. Dann kann der Mandant vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
b. Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB)
Immer wieder kommt es vor, dass der vormals beauftragte Berufsangehörige vom ehemaligen Mandanten auf Ersatz der Kosten in Anspruch genommen wird, die der neu beauftragte Berufsangehörige wegen Beseitigung (vermeintlicher) Fehler in Rechnung gestellt hat.
Einer solchen Aufforderung brauchte auch schon vor er Schuldrechtsreform grundsätzlich nicht entsprochen zu werden (vergl. nur OLG Hamm, Urt. vom 4.6.1986 - 25 U 61/85, DStR 1987, S. 170 f ; OLG Düsseldorf, Urt. vom 30.7.1992 - 13 U 258/91, Stbg 1993, S. 234; OLG Frankfurt a./M., Urt. vom 13.10.1993 - 21 U 145/92, Stbg 1994, S. 283; LG Düsseldorf mit Urteil vom 27.11.1997 - 3 0 266/96, n.v.). Der Mandant war nach § 634 BGB a.F. verpflichtet, dem ehemaligen Steuerberater zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen (OLG Hamm, DStR 1987, 170). Die Kosten für die Neuerstellung von Steuererklärungen durch einen anderen Steuerberater können also erst dann verlangt werden, wenn zuvor der erstbeauftragte Steuerberater unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Nachbesserung aufgefordert wurde und die gesetzte Frist erfolglos verstrichen ist.
Ohne Fristsetzung entsteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des neu beauftragten Berufsangehörigen nur dann, wenn die Nacherfüllung
Zu beachten ist, dass der Mandant sogar Vorschuss für die Selbstvornahme verlangen kann, § 637 Abs. 3 BGB!
c. Rücktritt (§§ 634 Nr. 3, 636, 323 BGB) oder Minderung (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB)
Die "Nacherfüllung" darf in bestimmten Fällen übersprungen werden. Das ist möglich, wenn die Nacherfüllung
Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Ggf. ist die Minderung durch Schätzung zu ermitteln, § 638 Abs. 3 BGB.
d. Schadensersatz (§§ 634 Nr. 4, 636 BGB)
Der Gläubiger einer Werkleistung kann dem Werkunternehmer gegenüber alle Arten von allgemeinen Schadensersatzansprüchen geltend machen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, auch neben dem Rücktritt, § 325 BGB. Siehe hierzu oben III 6. a.
e. Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§§ 634 Nr. 4, 284 BGB)
Den Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann der Mandant nur alternativ zum Schadensersatzspruch geltend machen, nicht kumulativ. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen eines der vorgenannten Schadensersatzansprüche vorliegen müssen. Dann hat der Gläubiger die Möglichkeit, alternativ zum Schadensersatz den Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend zu machen, sofern die Voraussetzungen des § 284 BGB vorliegen. Diese sind:
Gleichwohl werden in der Rechtsprechung überwiegend auch formlose Gebührenvereinbarungen als zivilrechtlich wirksam angesehen, vorausgesetzt sie bewegen sich innerhalb des Rahmens, den die Steuerberatergebührenverordnung vorgibt. Vereinbaren die Vertragsparteien jedoch eine Vergütung, die unter der Mindestgebühr nach der Steuerberatergebührenverordnung liegt, dürfte diese Vereinbarung auch zivilrechtlich grundsätzlich unwirksam sein (anders noch BGH, Urt. v. 21.3.1996, NJW 1996, S. 1954 und OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.2.1996 -13 U 255/94). Jedenfalls hat der BGH in einer Architektensache (Urt. v. 21.8.1997, MDR 1997, S. 1118) kürzlich entschieden, daß die mündliche Vereinbarung eines Pauschalhonorars unter den Mindestsätzen der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) gern. §134 BGB nichtig sei.
Nur durch schriftliche Vereinbarung könnten die Mindestsätze der HOAI in Ausnahmefällen unterschritten werden (diese Möglichkeit gibt § 4 Abs. 2 HOAI).
Die Entscheidung kann auf Steuerberater übertragen werden, da es sich sowohl bei der HOAI als auch bei der StBGebV um Gesetze im materiellen Sinne handelt. Da sie jedoch eine dem § 4 Abs. 2 HOAI vergleichbare Vorschrift nicht kennt, ist die Vereinbarung einer niedrigeren als der Mindestgebühr, nur bei "besonderen Umständen" des § 45 Abs. 4 Satz 2 BOStB sowohl zivilrechtlich als auch berufsrechtlich wirksam. Ausdrücklich erwähnt ist in § 45 Abs. 4 Satz 2 BOSt13 der Fall der Bedürftigkeit des Auftraggebers, dem durch Ermäßigung und Streichung von Gebühren oder Auslagenersatz Rechnung getragen werden darf. Auch Fälle mit sehr hohem Gegenstandswert, in denen sich nach der Steuerberatergebührenverordnung auch bei Anwendung des untersten Rahmensatzes exorbitant hohe Gebühren ergeben würden, z.B. bei einer wenig arbeitsintensiven Vermögensaufstellung für einen Versorgungsbetrieb mit sehr hohem Betriebsvermögen, dürften unter diese Vorschrift fallen. Nach dem vorgenannten BGH-Urteil können besondere Umstände im Einzelfall dann vorliegen, wenn die geschuldete Leitung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert oder enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, soziale oder persönlicher Art zwischen den Vertragspartnern vorliegen. Als freundschaftlich zu bezeichnende Umgangsformen zwischen den Parteien rechtfertigen ein Unterschreiten der Mindestgebühr nicht.
Die Mittelgebühr ist keine in der Steuerberatergebührenverordnung selbst angesprochene Gebühr. Der Begriff hat sich aus der Praxis heraus wegen der Schwierigkeit gebildet, bei der großen Zahl der Fälle eine differenzierte "Feinabstimmung" vornehmen zu können.
Obwohl hier nicht grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr empfohlen werden soll, bietet sie sich als Ausgangsgröße für die Bestimmung der angemessenen Gebühr durchaus an, zumal die Rechtsprechung sich offenbar auch dieses Verfahrens bedient. Sie erkennt die Mittelgebühr als die angemessene Gebühr an, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angelegenheit (weniger) bedeutsam, zeitaufwendig bzw. schwieriger ist. Besonders deutlich hat dies das OLG Düsseldorf, GI 3/91, 66, 67 formuliert:
"... Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Steuerberater mangels Darlegung besonderer Umstände grundsätzlich Anspruch auf die mittlere Gebühr des Rahmens. ... Dem Auftraggeber obliegt die Darlegungslast, wenn er die Mittelgebühr für übersetzt hält. ..."
Anderseits muss der Steuerberater, wenn er eine höhere als die Mittelgebühr verlangt, im einzelnen erläutern, dass eine Überschreitung mit Rücksicht auf eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit, einen überdurchschnittlichen Umfang seiner Arbeiten und wegen überdurchschnittlicher Schwierigkeiten angemessen ist. (OLG Düsseldorf, GI 6/90, 115 ff.).
Allerdings vertritt das OLG Hamm (z. B. Stbg 1990, 162) einen anderen Standpunkt:
"... wer ein Leistungsbestimmungsrecht für sich in Anspruch nimmt, das, wie in § 11 StBGebV ausdrücklich normiert, nach "billigem Ermessen" auszuüben ist, hat auch darzulegen und notfalls zu beweisen, dass die von ihm getroffene Regelung der Billigkeit entspricht. ..."
Wer also mehr als die Mittelgebühr berechnet, sollte im Hinblick auf ein mögliches Gerichtsverfahren und die unter Umständen notwendige Beweisführung für eine ausreichende Dokumentation der Gründe sorgen, die für den Ansatz der Mittelgebühr oder einen höheren Ansatz als den der Mittelgebühr tragend sind. Die über Leistungsnachweise festgehaltene Zeit kann für die Beweisführung von entscheidender Bedeutung sein. Mit der Behauptung, andere Arbeiten nicht berechnet zu haben, kann eine über die Mittelgebühr hinausgehende Gebühr in keinem Falle begründet werden.
Der Ansatz einer "Mittelgebühr" entspricht regelmäßig auch der Billigkeit (vgl. LG Aschaffenburg, GI 9/99, 229).
Bei Rahmengebühren hat der Steuerberater die Gebührenbestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Die vorgenommenen Bestimmung ist nicht zu beanstanden, wenn die angemessene Gebühr um nicht mehr als 20 % überschritten wird. Dabei ist jeder Rechnungsposten (Gebührentatbestand) einzeln zu betrachten (vgl. AG Frankfurt, StB 1999, 350).
Nach der herrschenden Rechtsprechung bei Rechtsanwälten steht dem Rechtsanwalt ein Ermessensspielraum bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr zu, der gerichtlich nicht überprüfbar ist. Eine Unbilligkeit wird erst dann angenommen, wenn die Berechnung der Gebühr die angemessene Gebühr um 20 % (Toleranzgrenze) und mehr übersteigt. Welche Gebühr als angemessen zu bezeichnen ist, muss im Zweifel durch ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten geklärt werden (vgl. Feiter, a. a. O., 35).
Eine ähnlich gefestigte Rechtsprechung gibt es bei Steuerberatern nicht. So geht beispielsweise das OLG Düsseldorf von der Mittelgebühr aus und verlangt für jedes Überschreiten der Mittelgebühr eine Begründung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2996, 13 U 81/ 95). Die Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte nimmt hingegen zunehmend eine Toleranzgrenze von 20 % an (vgl. Feiter, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Folglich wird zunehmend erkennbar, dass die Rechtsprechung ein Überschreiten der Mittelgebühr bis zu 20 % noch als angemessen akzeptiert (z. B. OLG Köln, StB 1988, 425 f.).
Grundsätzlich hat der Mandant den ehemaligen Steuerberater zur Nachbesserung aufzufordern (OLG Hamm, DStR 1987, 170). Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des neu beauftragten Berufsangehörigen entsteht erst, wenn der vormals beauftragte Berufsangehörige der Aufforderung zur Nachbesserung nicht entspricht oder wenn das Vertrauensverhältnis so stark gestört ist, daß dem Mandanten eine Nachbesserung nicht mehr zugemutet werden kann. Ein einmaliger Fehler in den Arbeiten des Berufsangehörigen rechtfertigt diesen Vertrauensverlust aber noch nicht (OLG Düsseldorf, StB 1984, 263). Das Vertrauensverhältnis ist erst dann gestört, wenn das schuldhafte Fehlverhalten des Steuerberaters den Mandanten zur fristlosen Kündigung berechtigen würde. D. h., der Mandant müßte das Fehlverhalten zunächst auch erst einmal abmahnen (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Um Streit über das Nachbesserungsrecht zu vermeiden empfiehlt es sich, dieses ausdrücklich im Steuerberatungsvertrag zu dokumentieren.
Rechtsprechung:
LG Darmstadt, Urt. v. 7.8.1997,9 0 381/95.
LG Düsseldorf, Urt. vom 27.11.1997 -3 0 266/96, n.v. OLG Düsseldorf, Urt. v. 9. 1. 2001 - 26 U 37/00.
Grundsätzlich kann der Steuerberater das Mandat jederzeit fristlos kündigen. Handelt es sich um einen Dienstvertrag, folgt dies aus § 627 Abs. 1 BGB, handelt es sich um einen Werkvertrag, ergibt sich dies aus § 649 BGB. Wurde das Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB durch Individualvereinbarung gem. § 627 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, darf die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen. Bei Kündigung eines Werkvertrages gibt es diese Einschränkung nicht.
Die Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung wird, wenn sie einem Abwesenden gegenüber abgegeben wird, erst wirksam, wenn sie diesem zugeht, § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter gewöhnlichen Umständen hiervon Kenntnis nehmen kann. Ob dies im Einzelfall zutrifft, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung. Nach dieser könnte es durchaus bezweifelt werden, daß der Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten den Zugang bewirkt, wenn er schon längere Zeit verschwunden, also nicht erreichbar war. >P>Das "Untertauchen" des Mandanten könnte möglicherweise als Obliegenheitspflichtverletzung anzusehen sein mit der Folge, daß er sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen muß, als wenn wirksam zugestellt worden wäre. Da diese Einschätzung aber stets von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ist dieses ein relativ unsicherer Weg, der nicht letzte Klarheit schafft. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Steuerberater das Kündigungsschreiben in Gegenwart eines Zeugen, z.B. eines Mitarbeiters, in den Hausbriefkasten des Mandanten einwirft.
Der sicherste Weg ist die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher, § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher als Surrogat für den Zugang hat zur Folge, daß die Erklärung auch in Form der Zustellung durch Niederlegung bei der Post oder der öffentlichen Zustellung wirksam wird.
Eine wirksam erklärte Kündigung wirkt sich auch auf die dem Steuerberater erteilte Zustellungsvollmacht aus. Mit der Kündigung des Mandates erlischt gleichzeitig die Zustellungsvollmacht (§ 168 Satz 1 BGB), so daß es nur noch der Unterrichtung des Finanzamtes bedarf.
Verstößt eine Pauschalhonorarvereinbarung gegen die Formvorschrift des § 14 StBGebV, so kann die hierauf beruhende Abrechnung gleichwohl als Leistungsbestimmung nach § 11 StBGebV und § 315 BGB verbindlich sein (OLG Köln, StB 1993, S. 428 ff).
Pauschalhonorarvereinbarungen müssen angemessen sein. Sie dürfen insbesondere nicht zur Gebührenunterschreitung mißbraucht werden.
Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars ist unzulässig
Vergessen Sie bei der Vereinbarung von Gebühren nicht, der Ansatz der Umsatzsteuer und der Auslagen besonders zu regeln. Im Zweifel können sie nicht gesondert geltend gemacht werden.
In den Fällen des § 18 KWG, in denen eine Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse als Voraussetzung einer Kreditvergabe durch die Banken verlangt wird, ist die Einreichung eines erstellten Jahresabschlusses ohne Prüfungshandlungen nicht ausreichend. Hinzukommen muss eine Prüfung bzw. eine Plausibilitätsbeurteilung der wesentlichen Vermögens- und Schuldposten (Schreiben der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen durch Steuerberater, Beihefter zu DStR, Heft 50/2001 und Berufsrechtliches Handbuch, Ziffer 3.1.1.).
Die vorgenommenen Plausibilitätsprüfungen oder andere Prüfungshandlungen sind nach Ansicht der Bundessteuerberaterkammer nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBGebV abzurechnen.
Die Bundessteuerberaterkammer hat beim Bundesministerium der Finanzen bereits angeregt, gesetzlich klarzustellen, dass diese Vorschrift auch bei der Prüfung einzelner Posten eines Jahresabschlusses anzuwenden ist.
Unterbleibt dies und erfolgt die Festsetzung und/oder Auszahlung erst aufgrund eines vom Steuerberater des Steuerpflichtigen gestellten Antrags, kann der Steuerberater diesen Antrag nach § 23 Nr. 10 StBGebV abrechnen. Der Steuerpflichtige kann diese Gebühr als Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung vom Finanzamt zurückfordern (StBK Westfalen-Lippe - MBl III/2002, S. 49).
So gibt es eine Reihe von Dienstleistungen des Beraters, die nach § 57 Abs. 3 StBG mit dem Berufsbild des Steuerberaters vereinbar sind, nicht aber zugleich von Gebührentatbeständen der StBGebV erfaßt werden.
Soweit die Zuordnung einer abzurechnenden Leistung zu keinem Tatbestand der Gebührenordnung möglich ist, ergänzen die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts die Steuerberatergebührenverordnung. Eine Übersicht über die bedeutsamen Bestimmungen aus Sicht des Gebührenrechts findet sich bei Eckardt-Böttcher, Kommentar zur StBGebV, 2. Auflage Ziffer 1.3.1 vor § 1. Hier ist insbesondere § 612 (bei Dienstvertragscharakter) und § 632 (bei Werksvertragscharakter) wesentlich. Nach beiden Bestimmungen schuldet der Auftraggeber die "übliche Vergütung".
Als Stundensatz für die "übliche Vergütung" wird man § 13 StBGebV mit dem Höchstsatz von 92 /Std. jedenfalls heranziehen können.
Im Zusammenhang mit der Novellierung des § 18 KWG wird auf Abschluß- und Bestätigungsvermerke des Steuerberaters mit Prüfungscharakter durch Kreditinstitute verstärkt Wert gelegt werden. Es ist festzuhalten, daß für die Vornahme von Prüfungshandlungen die StBGebV keine Regelung enthält. Auch hier sind die Bestimmungen des BGB anwendbar.
Eine Zeitgebühr von 100,- bis 170,/Std. für den Steuerberater und 50,- bis 100,- / Std. für den Prüfungsassistenten dürfte durchaus als "üblich" angesehen werden.
Zweckmäßigerweise sollte bezüglich der Höhe eine schriftliche Honorarvereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen werden, um nachträgliche Streitigkeit zu vermeiden.
Daraus erfolgt, daß die Kosten eines Rechenzentrums nur in den Fällen der §§ 33 Abs. 4, 34 Abs. 4 StBGebV weiterberechnet werden dürfen. Nur in diesen Fällen spricht die Steuerberatergebührenverordnung die Berechnungsmöglichkeiten an; nur in diesen Fällen kann daher auch entsprechend der StBGebV spezifiziert werden.
Diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die noch die Kosten ihres Rechenzentrums weiterbelasten, sollten sich nicht nur aufgrund dieser Rechtsprechung umstellen. Sie sollten ihre Praxis auch unter dem Blickwinkel überprüfen, ob sie ihre Dienstleistung durch den Ausweis der Kosten des Rechenzentrums in angemessener Form darstellen. Zumindest bei einem Teil der Mandanten könnte dadurch der Eindruck entstehen, daß die tatsächlichen Kosten des Steuerberaters nur ein Bruchteil des geforderten Honorars ausmachen. Daß dies natürlich nicht so ist, müßte diesen Mandanten erläutert werden. Soweit man diese Mandanten überhaupt erreicht, dürften diese notwendigen Erläuterungen nur als Rechtfertigung und Verteidigung mit allen daraus folgenden negativen Konsequenzen angesehen werden.
Eckert/Böttcher (Steuerberatergebührenverordnung, § 33, Rz. 6) betrachten den im Rumpfjahr tatsächlich erzielten Umsatz als Jahresumsatz.
Meyer/Goez (Kommentar zur StBGebV§ 33, Rz. 6) und Eggesieker (Honorar für Steuerberatung, § 33 Rz. 33845) vertreten die Auffassung, dass der Gegenstandswert bei Rumpfjahren fiktiv auf einen Ganzjahresbetrag hochgerechnet werden müsse. Sie begründen dies damit, dass der Zeitaufwand z.B. für nur einen Monat eines Rumpfgeschäftsjahres im Zweifel größer sei als bei der laufenden Verbuchung für 12 Monate, so dass eine Anknüpfung an den tatsächlich erzielten Umsatz den in § 64 StBerG genannten Gebührenbestimmungsfaktoren "Zeitaufwand" und "Wert des des Objekts" widerspreche.
M.E. ist einer Hochrechnung des Rumpfjahresumsatzes der Vorzug zu geben. Das Problem des Rumpfjahres stellt sich nämlich nur deshalb, weil die StBGebV an das Kalenderjahr anknüpft. Es kann aber nicht sein, dass es allein hierdurch zu einer gebührenrechtlichen Schlechterstellung des Steuerberaters kommt, da sich die Verschiebung des Abrechnungszeitraums in keiner Weise auf den Umfang und die Schwierigkeit seiner Arbeit auswirkt. Deshalb überzeugt allein die von Meyer/Goez und Eggesiecker vertretene Auffassung der Hochrechnung des Rumpfjahresumsatzes auf einen fiktiven Jahresumsatz.
Eggesiecker weist in Profile 6/2001 noch auf folgendes hin:
"Bei der Buchhaltung oder Jahresabschlusserstellung ist die
Beschränkung des Schuldzinsenabzugs noch nicht zu beachten.
Daher können die Buchhaltungsgebühren (§ 33 StBGebV) und die
Jahresabschlussgebühren (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 a) auch nicht durch den
neuen Abs. 4a tangiert werden. Es sind auch keine Abschlussvorarbeiten
für den handelsrechtlichen Jahresabschluss nach § 35 Abs. 3 StBGebV
zu leisten und dementsprechend auch nicht abrechenbar, da Abs. 4a eine
ausschließlich steuerrechtliche Vorschrift ohne handelsrechtliche
Bedeutung ist.
Anzusetzen ist jedoch die Gebühr nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 StBGebV für
die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom Handelsbilanzergebnis
mit 5/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach der Tabelle B. Der
Gebührentatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3 StBGebV heißt komplett "die
Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz oder die
Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis".
Sie fällt also auch dann an, wenn eine besondere Steuerbilanz
nicht erstellt wird. (Übrigens entsteht der Anspruch auf diese Gebühr
auch dann, wenn nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5
EStG zu berücksichtigen sind. Das wird in der Praxis meistens übersehen.)
Der Gegenstandswert ist nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 StBGebV zu berechnen.
Umfangreiche Aufklärungen für die Vergangenheit können aller0dings als Abschlussvorarbeiten nach § 35 Abs. 3 StBGebV nach Zeitgebühren abgerechnet werden, jedoch dann nicht als Vorarbeiten zum Jahresabschluss nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 a StBGebV, sondern als Vorarbeiten zur Erstellung der Steuerbilanz oder der Ableitung des steuerlichen Ergebnisses nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 StBGebV. Solche Vorarbeiten können z. B. anfallen, weil die Herkunft von Krediten aus der Vergangenheit aufgearbeitet werden muss, um die Schuldzinsen für Kredite des Anlagevermögens feststellen zu können.Ggf. muss bei einer Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG eigens für Abs. 4a eine Hilfs-Bilanz ohne Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt werden, um das Altkapital zu ermitteln. Diese Hilfs-Bilanz ist dann analog § 35 Abs. 1 Nr. 4 StBGebV abzurechnen.
Abs. 4a wirkt sich nur in wenigen Fällen aus. Oft stellt der Berater nach einem groben Blick schon fest, dass Abs. 4a gar nicht einschlägig ist. Dann kann eine eigenständige Abrechnung unterbleiben. In kritischen Fällen kann aber intensive Arbeit dazu führen, dass jegliche Mehrbelastung durch Abs. 4a vermieden wird. Dann wird nicht einmal eine Steuerbilanz erstellt oder nachvollziehbar ein steuerliches Ergebnis aus dem Handelsbilanzergebnis abgeleitet. Deshalb ist der Steuerberater aber nicht gehindert, seine - ggf. immense - Arbeit in Rechnung zu stellen. Denn die Gebühr nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 StBGebV entsteht bei der ersten Befassung mit der Problematik von Abs. 4a. Wenn sich die Angelegenheit zum Wohle des Mandanten vor einer besonderen Erklärung gegenüber der Finanzverwaltung erledigt, kann sich das zwar auf den Gebührensatz, nicht aber auf die grundsätzliche Abrechenbarkeit dieser Gebührenposition auswirken (§ 12 Abs. 4 StBGebV)."
Der Gegenstandswert ist in § 30 StBGebV nicht speziell geregelt, so dass dieser unter Anwendung der §§ 2, 10 Abs. 1 StBGebV zu ermitteln ist. Auszugehen ist dabei gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 StBGebV vom sog. »Wert des Interesses«. Die hierzu bekannten Kommentierungen insbesondere zu erwähnen Eggesiecker, Honorar für Steuerberatung, § 30 Rdnr. 30.550 ff und Eckert, Steuerberatergebührenverordnung, § 30 Rdnr. 6 gehen von unterschiedlichen Ansätzen bei der Wertermittlung aus.
Eggesiecker bestätigt zwar einleitend ausdrücklich, dass der Gegenstandswert aus der Erklärungstätigkeit abzuleiten ist, kommt dann jedoch zu dem aus unserer Sicht nicht konsequenten Ergebnis, dass im Gegensatz zu der Wertermittlung im Bereich der Deklarationsaufgaben nur die zu erwartenden Mehrsteuern den Gegenstandswert im Sinn des Mandanteninteresses ausmachen sollen. Unerwähnt bleibt, ob in die Bestimmung des Gegenstandswertes neben den hinterzogenen Hauptsteuern auch die Annexsteuern, die Zinsen gemäß § 233 a AO bzw. die Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO und die sonst zu erwartende Strafe bzw. Geldauflage im Fall der Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a StPO einzubeziehen sind, die gleichfalls das Mandanteninteresse ausmachen dürften. Denn der Auftraggeber bezweckt mit der Selbstanzeige auch, die strafbefreiende Wirkung herbeizuführen, weshalb konsequenter Weise auch dieser Aspekt bei der Bestimmung des Gegenstandswertes »berechnet« werden müsste.
Diesen Schwierigkeiten der Wertermittlung entzieht sich die Kommentarmeinung von Eckert. Er begründet mit der vom Verordnungsgeber erfolgten Einordnung dieser Gebührenvorschrift im Vierten Abschnitt (= Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten) und nicht im Sechsten Abschnitt (= Gebühren für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren) die Wertermittlung mit der zu erbringenden Deklarationstätigkeit, weil der Berufsträger schließlich im Rahmen der Selbstanzeige falsch erklärte Einkünfte berichtigt oder bisher nicht erklärte Einkünfte nacherklärt. Der höhere Gebührenrahmensatz soll lediglich die Tatsache berücksichtigen, dass in der Regel die Nacherklärung oder Berichtigung wesentlich zeitaufwendiger ist, weil die Steuertatbestände oft einige Jahre zurückliegen und eine erhöhte Sachverhaltsaufklärung und Beratung erfordern. Auch die Tatsache, dass die Tabelle A und nicht die Tabelle E anwendbar ist, zeigt deutlich den gebührenrechtlichen Bezug zur Deklarationstätigkeit des Berufsträgers, die in der Regel mit den positiven Einkünften oder den höheren Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten als Gegenstandswert abzurechnen ist. Diese Auslegung wird auch dadurch getragen, dass die Nacherklärung oder Berichtigung steuer- und strafrechtlich auch dann im Rahmen einer Selbstanzeige zu erfolgen hat, wenn diese Einkünfte oder Umsätze im jeweiligen Veranlagungszeitraum nicht zu einer Mehrsteuer oder Steuernachzahlung führen, z. B. wegen existenter Verlustvor- bzw. -rückträge oder auf Grund von Anrechnungssteuern oder geleisteter Vorauszahlungen. Beim Ansatz von Eggesiecker würde der beauftragte Berufsträger für diese Veranlagungszeiträume keinen Gegenstandswert ermitteln und seiner Honorarrechnung zu Grunde legen können.
Auch die Tatsache, dass der Auftraggeber für die letzten 10 Jahre deklarationspflichtig ist, während hiervon nur die letzten 5 Jahre strafbewehrt sind, stellt einen deutlichen Bezug zur üblichen Deklarationstätigkeit und Abrechnung dar. Man könnte deshalb gebührenrechtlich durchaus die Meinung vertreten, dass die nicht strafbewehrten 5 Jahre als Nacherklärung gemäß § 153 AO einzustufen und deshalb nach § 23 Nr. 1 StBGebV abzurechnen sind.
Im Ergebnis ist der Ansatz von Eckert überzeugender und wird auch von der Bundessteuerberaterkammer geteilt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass keine Besserstellung des Nacherklärenden gegenüber dem ordnungsgemäß erklärenden Auftraggeber erfolgen dürfe. Der höhere Zehntelsatz solle lediglich dem Berufsträger die Möglichkeit eröffnen, die üblicherweise anfallende Mehrarbeit bei der Sachverhaltsaufklärung, den erhöhten Beratungsbedarf und das sich hieraus ergebende erhöhte Risiko des Berufsträgers angemessen abzugelten.
Mit der Gebühr nach § 30 StBGebV wird grundsätzlich die gesamte Tätigkeit abgegolten. Nur für den Fall, dass die Selbstanzeige die erstmalige Anfertigung oder Neuerstellung einer Buchführung, eines Jahresabschlusses oder einer Steuererklärung erfordert, fallen für diese Leistungen separate Gebühren an.
Nach den Grundsätzen zur Sittenwidrigkeit eines Austauschvertrages kann bei Honorarvereinbarungen ein grobes Mißverhältnis im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB vorliegen, wenn die vereinbarte Vergütung den Wert der zu erbringenden Gegenleistung um mehr als 100 % übersteigt (vgl. z.B. BGH, Urt. vom 8.11.1991 - V ZR 260/90, NJW 1992, S, 899).
Bei Honorarvereinbarungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BRAGO sind diese Grundsätze mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 3 Abs. 3 BRAGO, wonach ein vereinbartes unangemessen hohes Honorar im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden kann, nicht anwendbar.
Eine nach § 3 Abs. 1 BRAGO vereinbarte Vergütung ist in der Regel nicht als unangemessen hoch anzusehen, wenn sie die gesetzlichen Gebühren um das Fünf- oder Sechsfache übersteigt.
Zulässig ist eine Herabsetzung des vereinbarten Honorars gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BRAGO nur, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung aller Umstände für den Auftraggeber unerträglich wäre, ihn an seinem Honorarversprechen festzuhalten (OLG Köln, Urteil vom 3.9.1997 - 17 U 31/97, BB 1998, S. 129).
Die Nichtigkeit der Honorarvereinbarung aufgrund des § 138 Abs. 2 BGB erfordert neben dem auffälligen Mißverhältnis zusätzlich noch die Ausbeutung
des Mandanten.
Wurden Erfolgshonorare oder Erfolgsbeteiligungen vereinbart, tritt Nichtigkeit aufgrund des § 134 BGB ein (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot).
Der Ausschuss 20 "Steuerberatergebührenrecht" der Bundessteuerberaterkammer vertritt dagegen die Ansicht, dass sich die übliche Vergütung analog § 29 StBGebV berechnet, da Arbeitsaufwand, Schwierigkeit u.s.w. bei der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung wie bei jeder anderen Prüfung auch auftreten.
Lediglich wenn der Steuerberater im Zusammenhang mit Lohnfragen bereits steuerrechtlich mit dem Fall befasst ist, kann er in den damit in Verbindung stehenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen tätig werden. Abzurechnen ist dann nach § 41 StBGebV.
Über § 2 kann jedoch der § 30 StBGebV entsprechend herangezogen werden. Dabei ist als Gegenstandswert der "Wert des Interesses" anzusetzen, der sich hier nach der Bemessungsgrundlage für die Steuer, z.B. bei Verkürzung von Einkommensteuer 60% der Bruttoeinnahmen, bestimmen läßt.
Da es sich zum Teil um sehr umfangreiche Fallkonstellationen handeln kann, empfiehlt sich im jeweiligen Einzelfall u.U. eine Honorarvereinbarung nach § 4 StBGebV, um eine flexible und einzelfallbezogene Abrechnungsmöglichkeit zu gewährleisten.
Steuerfreie Umsätze gehören dagegen mit zum Gegenstandswert. Ist eine umfangreiche Prüfung erforderlich, ob steuerberare oder nicht steuerbare Umsätze vorliegen, so ist dies ggf. in einem höheren Zehntelsatz im Rahmen des § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBGebV zu berücksichtigen.
Für die Anerkennung als Unterschrift erforderlich, aber auch genügend, ist ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde, das nicht notwendigerweise lesbar sein muss. Zu einer Unterschrift gehört aber mindestes, dass mehrere einzelne Buchstaben als solche zu erkennen sind. Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben erkennen lassen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die als bewusste und gewollte Namensabkürzung (Paraphe) erscheint, erfüllen nicht die Voraussetzungen einer formgültigen Unterschrift. Eine Unterzeichnung durch Mitarbeiter ist unzulässig.
Umstritten ist, ob auch angestellte Berufsangehörige statt des Praxisinhabers unterzeichnen dürfen . Wer den sichersten Weg beschreiten will, der sollte sich die Unterzeichnung von Gebührenrechnungen stets selbst vorbehalten, mindestens aber darauf achten, dass der letzten Mahnung vor einem sich abzeichnenden Prozess noch einmal eine vom Praxisinhaber unterschriebene Berechnung beigefügt wird. Das OLG Köln hat eine Zahlungsklage des Steuerberaters gegen seinen Auftraggeber abgewiesen, weil es zum Zeitpunkt der Klage an einer vom Steuerberater unterzeichneten Rechnung mangelte.
Bei Steuerberatungsgesellschaften muss ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer oder ein Gesellschafter unterzeichnen, der selbst Steuerberater oder nach § 50 Abs. 2 StBerG gleichgestellt ist. Die Unterzeichnung durch den Bürovorsteher, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten oder einen sonstigen Angestellten genügt selbst dann nicht, wenn diese Person zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und nach §§ 58, 60 Abs. 1 Nr. 3 StBerG zeichnungsberechtigt ist. Es reicht folglich die Unterschrift eines angestellten Steuerberaters nicht aus.
Zulässig ist hingegen die Unterzeichnung der Berechnung durch den von der Steuerberaterkammer bestellten allgemeinen Vertreter, Praxistreuhänder oder Abwickler nach den §§ 59, 60 StBerG. Auch der Leiter einer weiteren Beratungsstelle ist unterschriftsberechtigt.
Ein unterzeichnetes Mahnschreiben kann die fehlende Rechnungsunterschrift nicht ersetzen.
Eine Verwendung von Formularen mit eingedruckter Unterschrift und von Faksimile-Stempeln reicht nicht aus. Es ist zu beachten, dass die Rechtsprechung die Wirksamkeit der Unterschrift davon abhängig macht, ob ein individueller Schriftzug vorliegt. Der schlichte "Federstrich" genügt nicht.
Für die Vergütung der nicht in § 33 aufgeführten Tätigkeiten, insbesondere für die vereinbaren Tätigkeiten im Sinne des § 57 Abs. 3 StBerG gilt die StBGebV nicht oder nicht unmittelbar (OLG Celle, Urt. vom 8.7.1998 - 3 U 206/97, GI 2001, S. 129 im Hinblick auf die Wirtschaftsberatung). Maßstab für die Abrechnung dieser Tätigkeiten sind die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Die Vergütung bestimmt sich deshalb nach Maßgabe der Üblichkeit i. S. von §§ 612, 632 BGB, der Billigkeit gem. §§ 315, 316 BGB oder nach freier Vereinbarung.
Für eine mit dem Auftraggeber vereinbarte höhere Gebühr hat der Steuerberater ggf. die Beweislast zu tragen.
Die Verjährung beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluß des Jahres, in welchem
Der Gebührenanspruch muß also entstanden und insbesondere fällig sein. Fälligkeit ist gem. § 271 Abs. 1 BGB der Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen darf. Ist für die Leistung eine Zeit weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger die Leistung sofort, d.h. mit dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, verlangen.
Die Fälligkeit tritt nach § 7 StBGebV ein, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist. Der Steuerberater kann seine Gebühren also verlangen, sobald die Angelegenheit beendigt oder der Auftrag erledigt ist. Auf die Rechnungserteilung kommt es für den Eintritt der Fälligkeit nicht an! Die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Fälligkeit soll verhindern, daß es der Steuerberater in der Hand hat, den Verjährungsbeginn durch eine zeitverzögerte Rechnungserstellung willkürlich hinauszuschieben. Andererseits kann der Steuerberater aber den Lauf der Verjährung auch ohne Vorliegen der Berechnung unterbrechen, beispielsweise durch Zustellung eines Mahnbescheides. Das bedeutet, der Steuerberater kann im Laufe eines möglicherweise folgenden Prozesses durch Vorlage einer ordnungsgemäßen Berechnung die Einforderbarkeit seiner Gebühren nachträglich, aber noch rechtzeitig herstellen. Diese Möglichkeit empfiehlt sich insbesondere kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist.
Beispiel 1:
Der Auftrag ist am 30. Juni 2002 erledigt. Der Steuerberater erstellt
am 30 September 2002 die Rechnung. Der Mandant zahlt nicht. Im September
2005 erhebt der Steuerberater Klage.
Die Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt mit Ablauf des Jahres 2002, nämlich des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Da der Steuerberater noch vor Ablauf des Jahres 2005 klagt, ist der Anspruch nicht verjährt
Beispiel 2:
Der Auftrag ist am 30. Juni 2002 erledigt. Der Steuerberater erstellt
am 31. März 2003 die Rechnung. Der Mandant zahlt nicht. Im Februar 2006
erhebt der Steuerberater Klage.
Die Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt auch in diesem Falle mit
Ablauf des Jahres 2002, nämlich des Jahres, in dem die Forderung entstanden
ist. Da der Steuerberater aber erst nach Ablauf des Jahres 2005 Klage
erhebt, kann sich der Mandant nunmehr wirksam auf die bereits eingetretene
Verjährung berufen.
Ein Steuerberater ist berechtigt, einen Vertrag zur Erstellung von Bilanzen zu kündigen, wenn der Mandant mehrfach Besprechungstermine verschiebt und einen geforderten Vorschuss nicht vollständig bezahlt (LG Duisburg, Urt. v. 4. 8. 2000 - 10 O 57/98).
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Mandanten kann der Steuerberater allerdings keinen Vorschuß mehr für Leistungen in der Vergangenheit verlangen, auch wenn dies vertraglich so vereinbart war. Er muß sich darauf beschränken, die geleisteten Arbeiten abzurechnen (OLG Köln, Urteil vom 26. August 1994 - 19 U 246/93 -, Kammer-Report, Beihefter zu DStR 45/97).
Ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis ist nach einem Urteil des OLG Köln darin zu sehen, daß der Mandant kommentarlos Teilzahlungen über mehrere tausend DM auf verschiedene offene Steuerberaterrechnungen leistet, ohne irgendeinen Widerspruch gegen die Rechnungen einzulegen. Wer so handelt, so das OLG Köln, zeige damit, daß er die Verrechnung auf alle ihm bekannten Rechnungen in Kauf nehme und diese damit akzeptiere.
Für den Beginn der neuen Verjährungsfrist ist § 187 Abs. 1 BGB maßgebend. Danach wird - wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist - bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Damit beginnt gem. §§ 187, 212 BGB am Tag nach der Abschlagszahlung eine neue Verjährungsfrist von 3 Jahren zu laufen. Auf diese Weise kann die Verjährung auf ein vielfaches ihrer eigentlichen Dauer verlängert werden.
Fall:
Mandant M erhält am 15. September 2002 die Steuererklärung für 2001, die der Steuerberater S am 20. Januar 2003 in Rechnung stellt. Nachdem M nicht zahlt, fordert S am 1. Oktober 2005 eine Teilzahlung an, die M am 10. Oktober 2005 auch leistet.
Weitere Zahlungen durch M erfolgen nicht.
Lösung:
Die Angelegenheit war mit Überlassung der Steuererklärung erledigt. Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB ab 1.1.2003
zu laufen, obwohl die Rechnung erst am 20. Januar 2003 erstellt wurde.
Den Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2005 hat M durch Teilzahlung am 10. Oktober 2005
unterbrochen. Am 11. Oktober 2005 beginnt gem. §§ 187, 212 BGB eine neue
Verjährungsfrist von 2 Jahren zu laufen. Die Verjährung wegen der
Restforderung verjährt danach nicht am 31. Dezember 2005, sondern am
11. Oktober 2008.
Für ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis ist jedoch nicht ausreichend, dass die Mandanten Jahresabschlüsse, soweit diese sich auf Forderungen des Steuerberaters und entsprechende Rückstellungen beziehen, unterzeichnen und dem Finanzamt eingereicht haben. Damit allein haben die Mandanten nicht Vergütungsansprüche gem. § 212 BGB "dem Berechtigten" gegenüber anerkannt. Mangels weiterer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Mandanten damit nur ihren entsprechenden handels- und steuerrechtlichen Pflichten nachkommen wollten .
Ein nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegebenes Anerkenntnis kann die Verjährung nicht mehr unterbrechen .
Vom Schuldanerkenntnis im Sinne des § 208 BGB sind das konstitutive Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB und das deklaratorische Schuldanerkenntnis streng zu unterscheiden.
Von einem konstitutiven Schuldanerkenntnis ist dann auszugehen, wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, unabhängig von dem ursprünglichen Schuldverhältnis eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen.
Ein abstraktes Schuldanerkenntnis hingegen schafft keine neue Verbindlichkeit, sondern bestätigt lediglich eine schon vorhandene Schuld. Sein Zweck ist in der Regel, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewißheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen. Da der vertragstypische Zweck des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses darin liegt, das Schuldverhältnis dem Streit oder der Ungewißheit zu entziehen, setzt dessen Annahme auch notwendiger Weise einen vorherigen Streit oder eine vorherige Ungewißheit der Parteien voraus.
Danach ist Steuerberatern nunmehr möglich, mit den Mandanten eine längere als die für Honoraransprüche gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist von drei Jahren zu vereinbaren. Dies kann auch durch AGB geschehen, da das Gesetz für diesen Fall insoweit keine Einschränkungen vorsieht.
Die Frage, ob ein Zurückbehaltungsrecht auch an Mandantenunterlagen besteht, ist von den Gerichten in der Vergangenheit uneinheitlich beurteilt worden. Die Stellungnahmen reichen von einem grundsätzlichen Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts wegen der Natur des Schuldverhältnisses (OLG Düsseldorf, NJW 1977, S. 1201) über die Forderung, daß Unterlagen nur für den Zeitraum zurückbehalten werden dürfen, auf die sich die Honorarforderungen beziehen (BGH, VersR 1980, S. 264, 266; OLG Düsseldorf, StB 1986, S. 309) bis zur grundsätzlichen Bejahung des Zurückbehaltungsrechts (vgl. z.B. OLG Nürnberg, BB 1990, S. 1102).
Dieser Streit darf nun als beendet angesehen werden. Der Gesetzgeber hat in Anlehnung an eine entsprechende Regelung in § 50 Abs. 1 BRAO a.F. (jetzt § 50 Abs. 3 BRAO) mit der Einfügung des neuen § 66 Abs. 4 StBerG klargestellt, daß der Steuerberater (unter näher bezeichneten Voraussetzungen, dazu unten 2.) seinem Auftraggeber grundsätzlich die Herausgabe der Handakten verweigern kann, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Der Begriff "Handakte" verweist auf die Legaldefinition in § 66 Abs. 2 StBerG, wonach zu den Handakten alle Schriftstücke gehören, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Ausgenommen sind der Briefwechsel zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und seinem Auftraggeber und die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat sowie die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
Der Begriff der "Handakte" i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG ist damit im Kern identisch mit der untechnischen Bezeichnung "Mandantenunterlagen". Im einzelnen wird man hierzu folgende Vorgänge rechnen können:
Bevor ein Berater sich auf das Zurückbehaltungsrecht beruft, ist allerdings unbedingt zu prüfen, ob bzw. welche Unterlagen zurückbehalten werden dürfen. Bei einer Vollmachtsurkunde ist es aufgrund § 175 BGB ausgeschlossen. Auch Unterlagen Dritter wie Arbeitspapiere von Arbeitnehmern des Mandanten dürfen nicht zurück behalten werden (für Versicherungskarten folgt dies aus § 138 AVG und § 1416 RVO).
Unabdingbare Voraussetzung für das Zurückbehaltungsrecht ist eine
fällige, also formell (§ 9 StBGebV) und inhaltlich ordnungsgemäße
Gebührenrechnung.
Zwischen den Forderungen muß ferner auch Konnexität bestehen, d.h. sie
müssen aus demselben rechtlichen Verhältnis herrühren (Mandat.
Bei unberechtigter Zurückhaltung von Unterlagen kann der Mandant Schadenersatzansprüche geltend machen. Der zu ersetzende Schaden umfaßt die Kosten der neuen Zusammenstellung der Daten sowie auch die Kosten, die durch das Bemühen entstehen, die Herausgabe der (Buchhaltungs-) Daten zu erreichen (LG Bielefeld, Urt. v. 11.7.1991, Stbg 1994, S. 46).
Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts findet seine Grenze in einem treuwidrigen Verhalten, insbesondere, wenn die Gegenforderung unverhältnismäßig gering ist oder wenn die Zurückbehaltung dem Mandanten einen unverhältnismäßig hohen, bei einer Interessenabwägung nicht zu rechtfertigenden Schaden, zufügen würde. Dabei ist die Möglichkeit des Mandanten aus § 273 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung (Hinterlegung beim Amtsgericht) abzuwenden.
Die Bedeutung der zurückgehaltenen Unterlagen für den Mandanten ist insbesondere hoch zu bemessen, wenn sie laufende oder nur kurze Zeit zurückliegende Geschäftsvorgänge betreffen und z.B. für die Erstellung der folgenden Steuererklärungen Voraussetzung sind. Zu berücksichtigen ist auch, ob die herausverlangten Unterlagen rekonstruierbar sind oder durch Rückfrage beim Finanzamt wieder hergestellt werden können. Problematisch sind insbesondere Inventurbogen.
In die Abwägung mit einzubeziehen ist auch, ob es sich um einen "böswilligen Kostenschuldner" oder um einen zahlungswilligen, aber zahlungsunfähigen Schuldner handelt. Der übliche Nachteil für den Mandanten, daß ihm die weitere Wahrung und Verfolgung seiner Interessen erschwert wird, u.U. sogar völlig unmöglich gemacht wird, kann außer acht gelassen werden.
Treuwidrig kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts auch sein, wenn gegenüber einer unbestrittenen Forderung ein Gegenanspruch geltend gemacht wird, dessen Klärung so schwierig und zeitraubend ist, daß die Durchsetzung der unbestrittenen Forderung auf unabsehbare Zeit verhindert wird.
Unabhängig davon ist zu beachten, daß ein Berater sich auch schadenersatzpflichtig macht, wenn er kurz nach Beendigung des Mandates die bei der DATEV gespeicherten Buchhaltungsdaten des Mandanten löschen läßt. Er ist vielmehr verpflichtet, dem Mandanten vor der Löschung eine Übertragung auf den Datenspeicher eines Kollegen anzubieten (OLG Celle, Urt. v. 12.10.1988, Az. 3 O 278/87; § 242 BGB: Treu und Glauben). Dies korrespondiert auch mit der Verpflichtung aus § 66 StBerG, Handakten, die ja auch EDV-mäßig geführt werden können, sieben Jahre aufzubewahren oder den Mandanten unter Fristsetzung aufzufordern, diese abzuholen. Nach Zustellung dieses (Mahn-) Schreibens wäre eine Vernichtung (Löschung) erst nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.
Festzuhalten bleibt, daß das Zurückbehaltungsrecht auch wegen eines bereits verjährten Gebührenanspruchs ausgeübt werden kann, wenn der Herausgabeanspruch des Mandanten bereits zu einem Zeitpunkt bestanden hat, als der Gebührenanspruch noch nicht verjährt war (EG Düsseldorf, Beschluß v. 10.8.1978, mit Hinweis auf BGH in BGHZ 48, S. 116, AnwBl. 1979, S. 123).
Die Bestimmung des Ortes, an dem die Herausgabeverpflichtung zu erfüllen ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 269 BGB. Die Rechtsprechung tendiert dazu, als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus gegenseitigen Verträgen den Ort zu wählen, an dem die vertragstypische Leistung zu erbringen ist und damit der Schwerpunkt des Vertrages liegt. Als gemeinsamer Erfüllungsort sind für Dienstverträge der Ort der Dienstleistung (OLG Düsseldorf, DB 1972, S. 1065) und speziell für Anwaltsverträge die Kanzlei des Rechtsanwaltes (OLG Celle, NJW 1966, S. 1975; Bay. ObIG, MDR 1981, S. 233) anerkannt worden. Für Geschäftsbesorgungsverträge mit Steuerberatern gilt entsprechendes.
Der Erfüllungsort entscheidet zugleich darüber, auf wessen Kosten und Risiko die Leistungshandlung vorzunehmen ist. Da Erfüllungsort für den Steuerberatungsvertrag die Praxis des Berufsangehörigen ist, reicht es aus, wenn er dem Mandanten hier die Übergabe der Unterlagen anbietet. Dagegen ist er nicht verpflichtet, diese auf seine Kosten und Gefahr dem Auftraggeber zuzusenden.